Schadensersatz


Verkehrssicherungspflicht auf öffentlichen Parkplatz bei Nutzung E-Ladesäule

AG Hamburg-Barmbeck, Urteil vom 04.04.2023 - 816 C 113/22 -

Der Kläger behauptete eine Schädigung seines Fahrzeugs bei einem Zusammenstoß mit einem Baumstumpf im Bereich einer Stellfläche neben einer öffentlichen Elektroladesäule, die von der Beklagten zu 1 auf dem öffentlichen Parkplatz betrieben wurde. Die Ladesäule grenzte an eine Fläche auf dem zwischen dem Fußweg und der Fahrbahn gelegenen Grünstreifen an, die als Stellfläche für die öffentliche Ladestation gekennzeichnet und freigegeben war. Am Ende der Stellfläche befand sich eine Straßenlaterne (Betreiberin war die Beklagte zu 2), an deren Fuß sich in Richtung der Ladesäule ein kleiner Baumstumpf befand, der mit Laub bedeckt gewesen sein soll.  

 

Die Schadensersatzklage des Klägers wurde abgewiesen. Den Beklagten obläge keine Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf den Baumstumpf.

 

Die Verkehrssicherungspflicht habe derjenige, der für den Bereich der Gefahrenquelle verantwortlich sei. Er habe im Rahmen des Zumutbaren diejenigen Maßnahmen zu treffen, dass sich der Straße in einem Zustand befinde, der ihre bestimmungsgemäße Verwendung so gefahrlos wie möglich zulasse und die Verkehrsteilnehmer gleichwohl vor verbleibenden Gefahren der Straße schütze. Bei öffentlichen Straßen wie bei öffentlichen Parkplätzen richte sich die Sicherungspflicht nicht nur auf die Verkehrseinrichtung als solche, sondern ganz allgemein auf die Abwehr derjenigen Gefahren, die den Verkehrsteilnehmern aus ihrer Benutzung drohen würden. Sie beschränke sich also nicht auf die Parkfläche und deren Zuwege als solche, sondern beziehe auch Zubehör wie Beleuchtungseinrichtungen mit ein. Bei Erkennbarkeit von Gefahren im Parkplatzbereich sind selbst ungünstige Wahrnehmungsbedingungen mit einzukalkulieren, sodann etwa Gegenstände wegen geschlossener Schneedecke usw. nicht erfasst werden können. Gleiches gelte für Laub.

 

Die Verkehrssicherungspflicht treffe bei öffentlichen Straßen denjenigen, der die Gefahrenlage durch Zulassung öffentlichen Verkehrs geschaffen habe. Hier sei der Träger der Straßenbaulast in der Verantwortung (bei einem Baumstumpf OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 11.08.2022 – 11 U 184/21 -). Dabei verblieb es auch, wen dieser dritten Unternehmen konkret durchzuführende Arbeiten übertrage (OLG Schleswig, Urteil vom 18.06.2015 – 7 U 143/14 -).

 

Danach seien die Beklagten hinsichtlich des Baumstumpfes nicht verkehrssicherungspflichtig.

 

Die Beklagte zu 1 stelle Ladesäulen und versorge diese mit Elektrizität. Dadurch erwachse keine originäre Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der Vegetation am angrenzenden Parkplatz. Der Kläger habe auch nicht dargelegt, dass ihr die Verkehrssicherungspflicht übertragen worden sei oder diese den Baum so abgeschnitten habe, dass der so verbleiben sei, dass er von Laub verdeckt worden sein konnte. Auch hafte die Beklagte zu 2 nicht aus §§ 280 Abs. 1m 241 Abs. 2 iVm § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte zu 1 wegen des Aufstellens und Betreibens der Ladesäule eine Nebenpflicht treffe, die an der Ladesäule angrenzenden öffentlichen Parkplätze und die an diese angrenzende Vegetation derart zu überwachen und zu pflegen, dass die Ladesäule gefahrlos angafhren werden könne.

 

Die Beklagte zu 2 betreibe die öffentliche Außenbeleuchtung. Sie treffe keine originäre Pflicht zur Pflege und Herrichtung der Flächen um die Straßenbeleuchtung herum. Auch hier habe der Kläger nicht dargelegt, dass ihr eine Verkehrssicherungspflicht übertragen worden wäre.

 

 

Ob die Stadt als Trägerin der Wegebaulast eine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe, könne in dem Verfahren gegen die Beklagten zu 1 und 2 dahinstehen, ebenso ein mögliches Mitverschulden des Klägers.

 

 

 

Tenor

 

1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 17.01.2023 (816 C 113/22) wird aufrechterhalten.

2. Der Kläger trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 4.503,57 € festgesetzt, für den Zeitraum ab teilweiser Klagrücknahme mit Schriftsatz vom 27.09.2022 auf 3.532,19 €.

 

Tatbestand

 

Der Kläger begehrt Schadensersatz für eine behauptete Beschädigung seines Fahrzeugs beim Zusammenstoß mit einem Baumstumpf im Bereich einer Stellfläche neben einer Elektroladesäule am 12.11.2018.

 

Die Beklagte zu 1) betreibt das Stromnetz der Hansestadt Hamburg und stellt die Ladeinfrastruktur der Elektroladesäulen in Hamburg bereit. Die Beklagte zu 2) ist zuständig für die vollständige Erbringung aller Leistungen zur öffentlichen Außenbeleuchtung und Verkehrstechnik, insbesondere für Planung, Bau und Betrieb von Beleuchtungs-, Lichtsignal- und Verkehrstelematikanlagen, die diesbezügliche Beratung sowie die verkehrstechnische Ausrüstung von Straßentunneln.

 

Auch im Falckweg in Hamburg befindet sich eine Elektroladesäule. An diese Ladesäule grenzt eine Fläche auf dem zwischen dem Fußweg und der Fahrbahn gelegenen Grünstreifen an, die als Stellfläche für die öffentliche Ladestation gekennzeichnet und freigegeben ist. Am Ende der Stellfläche befindet sich eine Straßenlaterne. Am Fuß dieser Straßenlaterne befindet sich in Richtung Elektroladesäule ein kleiner Baumstumpf. Hinsichtlich der Örtlichkeiten wird auf die eingereichten Lichtbilder, Anlage K-FHH 1, Bl. 91 ff. d.A., verwiesen.

 

Der Kläger behauptet, Eigentümer eines Hybridfahrzeugs Audi A3 mit dem amtlichen Kennzeichen [..] zu sein. Dieses Fahrzeug habe er am 12.11.2018 gegen 19:30 Uhr im [..] an der Elektroladesäule laden wollen. Um das Fahrzeug anschließen zu können, sei er an die Ladesäule herangefahren, und zwar auf dem aus seiner Fahrtrichtung links gelegenen Seitenstreifen. Das Fahrzeug sei dabei von dem mit Laub bedeckten, unzureichend gekürzten Baumstumpf linksseitig am Schweller und an der Schwellerverkleidung beschädigt worden (siehe die Lichtbilder, Anlage K-FHH 1, Bl. 92 d.A.). Der Kläger behauptet in der mündlichen Verhandlung am 28.02.2023, dass der Baumstumpf regelmäßig zurückgeschnitten werde, und zwar durch bzw. veranlasst durch die Beklagte zu 2).

 

Der Kläger meint, es sei Aufgabe der Beklagten zu 1), die Nutzbarkeit der Ladesäulen zu gewährleisten und damit auch regelmäßig den Anfahrschutz zu prüfen. Damit obliege ihr die Prüfung der Standflächen um die Ladesäulen herum. Die Fläche müsse so gestaltet sein, dass Fahrzeuge beim Befahren nicht zu Schaden kommen. Die Beklagte zu 2) sei als Betreiber der Straßenbeleuchtung und der Ladestationen ebenfalls für die Instandhaltung der an die Straßenbeleuchtung und Ladestationen angrenzenden Flächen verantwortlich, so dass keine Gefahren von diesen ausgingen. Diese Verkehrssicherungspflichten hätten die Beklagten verletzt, weil der Baumstumpf nicht genügend weit herunter geschnitten und mit Laub bedeckt gewesen sei.

 

Der Kläger hat zunächst ausweislich der Anspruchsbegründung vom 20.07.2022 beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 3.778,15 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2019 zu zahlen,

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 725,42 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2019 zu zahlen,

3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 413,64 Euro an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

 

Mit Schriftsatz vom 27.09.2022 hat der Kläger die Klage teilweise zurückgenommen und mit seinen Antrag zu 1 - unter Beibehaltung der übrigen Anträge - nur noch begehrt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 2.806,77 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2019 zu zahlen.

 

Zur mündlichen Verhandlung am 17.01.2023 ist der Kläger nicht erschienen, sodass ein klagabweisendes Versäumnisurteil gegen ihn ergangen ist. Gegen das Versäumnisurteil vom 17.01.2023, das dem Kläger am 23.01.2023 zugestellt worden ist, hat der Kläger mit einem bei Gericht am 25.01.2023 eingegangenen Schriftsatz Einspruch erhoben.

 

Der Kläger beantragt nunmehr,

das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 17.01.2023 aufzuheben und die Beklagten gesamtschuldnerisch nach Maßgabe des Antrags zu 1 aus dem Schriftsatz vom 27.09.2022 und der Anträge zu 2 bis 3 aus der Anspruchsbegründung vom 20.07.2022 zu verurteilen.

 

Die Beklagten beantragen,

das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

 

Die Beklagte zu 1) meint, sie treffe keine Verantwortlichkeit für die Verkehrssicherheit der Abstellplätze vor den Ladestationen. Diese obliege den Bezirksämtern. Die Beklagte zu 2) meint, sie sei ebenfalls nicht für die Pflege und Herrichtung der die Straßenbeleuchtung umgebenden Flächen zuständig. Das Unfallereignis falle zudem nach der Darstellung des Klägers in dessen eigenen Verantwortungsbereich. Den Kläger treffe nach seiner eigenen Schilderung eine so erhebliche Verantwortung an dem behaupteten Schaden, dass ein - ohnehin nicht gegebenes - Verschulden der Beklagten zu 2) vollständig zurücktreten würde. Neben der Betriebsgefahr des Fahrzeugs, die sich der Kläger zurechnen lassen müsse, habe er sich verkehrsordnungswidrig im Sinne von § 12 Abs. 4 und Abs. 4 a StVO verhalten und entgegen der Fahrtrichtung geparkt, was die alleinige Ursache für die angebliche Beschädigung gewesen sei.

 

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

 

I. Der Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 17.01.2023 ist zulässig, insbesondere rechtzeitig binnen der Einspruchsfrist des § 339 Abs. 1 ZPO erhoben worden.

 

II. Der Einspruch hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

 

Der Kläger verlangt zu Unrecht von den Beklagten zuletzt die Zahlung von 3.532,19 Euro nebst Zinsen und von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,64 Euro nebst Zinsen. Dem Kläger stehen weder Ansprüche aus § 823 Abs. 1, Abs. 2 bzw. § 823 in Verbindung mit § 31 BGB, aus § 831 BGB noch aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 in Verbindung mit § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB zu.

 

1. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagten aus § 823 Abs. 1, Abs. 2 in Verbindung mit § 31 BGB oder aus § 831 BGB, denn es fehlt bereits an der Verletzung einer diesen obliegenden Verkehrssicherungspflicht.

 

a) Eine Verkehrssicherungspflicht verpflichtet den, der für den Bereich der Gefahrenquelle verantwortlich ist und in der Lage ist, die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen bildet einen Unterfall der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht für Gefahrenquellen. Sie beruht darauf, dass von der Straße durch die Zulassung des öffentlichen Verkehrs Gefahren für Dritte ausgehen. Der Verkehrssicherungspflichtige hat daher im Rahmen des Zumutbaren mit geeigneten Maßnahmen dafür zu sorgen, dass sich die Straße in einem Zustand befindet, der ihre bestimmungsgemäße Verwendung so gefahrlos wie möglich zulässt, und die Verkehrsteilnehmer vor gleichwohl verbleibenden Gefahren der Straße zu schützen (BeckOK BGB/Förster, 65. Ed. 01.02.2023, § 823 Rn. 600 m.w.N.).

 

Der Inhalt der Sicherungspflicht richtet sich bei öffentlichen Parkplätzen ebenso wie bei Fahrbahnen nicht nur auf die Beschaffenheit der Verkehrseinrichtung selbst, sondern ganz allgemein auf die Abwehr derjenigen Gefahren, die den Verkehrsteilnehmern aus ihrer Benutzung drohen. Sie beschränkt sich daher nicht auf die Parkfläche und die Zufahrtswege, sondern bezieht auch „Zubehör”, wie Beleuchtungseinrichtungen, mit ein. Die Pflicht umfasst räumlich den gesamten Parkplatz bis zu der dem Verkehrsteilnehmer erkennbaren Grenze.

 

Bei der Erkennbarkeit von Gefahren im Parkplatzbereich sind selbst ungünstigste Wahrnehmungsbedingungen mit einzukalkulieren, sodass etwa Vorsorge dagegen getroffen werden muss, dass Hindernisse wegen einer geschlossenen Schneedecke, Dunkelheit oder Nebel nicht rechtzeitig erfasst werden (bei einem Baumstumpf OLG Hamm, Urteil vom 31.01.2012 - 9 U 143/11, BeckRS 2012, 5480, zitiert nach beck-online). Gleiches gilt aus Sicht des Gerichts für die Bedeckung mit Laub.

 

b) Adressat der Verkehrssicherungspflicht ist bei öffentlichen Straßen derjenige, der die von der Straße ausgehende Gefahrenlage durch Zulassung des öffentlichen Verkehrs geschaffen hat und der rechtlich wie praktisch in der Lage ist, auf diese Gefahrenlage einzuwirken. Die dafür notwendige Verfügungsgewalt besitzt, wer für die Verwaltung der Straße zuständig ist, mit anderen Worten der Träger der Straßenbaulast (OLG Dresden, Urteil vom 20. 12. 2000 - 6 U 1889/00, BeckRS 2001, 20633, zitiert nach beck-online; bei einem Baumstumpf OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 11.08.2022 – 11 U 184/21, BeckRS 2022, 26934, zitiert nach beck-online; LG Köln, Urteil vom 3.11.2022 - 5 O 94/22, BeckRS 2022, 35733, zitiert nach beck-online). Selbst wenn die konkret durchzuführenden Arbeiten auf ein anderes Unternehmen übertragen werden, verbleiben Aufsichts- und Überwachungspflichten (OLG Schleswig, Urteil vom 18.06.2015 - 7 U 143/14, BeckRS 2015, 20764, zitiert nach beck-online).

 

c) Die Beklagten sind unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hinsichtlich des Baumstumpfes neben der Stellfläche an der Ladestation nicht Adressaten der Verkehrssicherungspflicht.

 

Die Beklagte zu 1) betreibt das Stromnetz der Freien- und Hansestadt Hamburg (FHH). Dabei stellt sie auch Ladesäulen zur Verfügung und versorgt diese mit Elektrizität. Daraus erwächst jedoch keine originäre Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der Vegetation der angrenzenden Parkplätze. Auch hat der Kläger nicht dargelegt, dass die FHH ihre Verkehrssicherungspflicht auf die Beklagte zu 1) übertragen hat oder der Baum durch die Beklagte zu 1) so abgeschnitten bzw. gefällt wurde, dass der restliche Baumstumpf so verblieben ist, dass er von Laub verdeckt sein kann.

 

Die Beklagte zu 2) betreibt die öffentliche Außenbeleuchtung. Sie trifft keine originäre Pflicht zur Pflege und Herrichtung der Flächen um die Straßenbeleuchtung herum. Auch hat der Kläger nicht dargelegt, dass die FHH ihre Verkehrssicherungspflicht auf die Beklagte zu 2) übertragen hat. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung über den Einspruch gegen das Versäumnisurteil am 28.02.2023 erstmals ausgeführt hat, dass der Baumstumpf noch immer zurück geschnitten werde, was die Beklagte zu 2) durchgeführt oder verantwortet habe, ist dieser - beklagtenseits bestrittene - Vortrag viel zu unkonkret und jedenfalls verspätet im Sinne von § 296 ZPO.

 

d) Ob die Freie- und Hansestadt Hamburg als Trägerin der Wegebaulast (§§ 12, 13 Hamburgisches Wegegesetz - HWG) eine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat, kann im hiesigen Rechtsstreit gegen die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) dahinstehen.

 

e) Mangels Verletzung einer den Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht kommt es nicht auf die Frage an, ob den Kläger ein Mitverschulden im Sinne von § 254 BGB trifft.

 

2. Darüber hinaus haftet die Beklagte zu 1) auch nicht aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 in Verbindung mit § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB.

 

Auch im Rahmen der vorvertraglichen Haftung hinsichtlich eines Kaufvertrags über sonstige Gegenstände (für Strom BeckOGK/Wilhelmi, 1.8.2022, BGB § 453 Rn. 179, zitiert nach beck-online) ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte zu 1) wegen des Aufstellens und Betreibens der Ladesäule die Nebenpflicht trifft, die an die Ladesäule angrenzenden öffentlichen Parkplätze und die an diese angrenzende Vegetation derart zu überwachen und zu pflegen, dass die Ladesäule gefahrlos angefahren werden kann.

 

3. Mangels Hauptforderung bestehen auch die geltend gemachten Nebenforderungen auf Zahlung von Zinsen und von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht.

 

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

 

 

IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.