Gesellschaftsrecht


Löschung einer ausländischen Gesellschaft im Register und Folgen für deren inländisches Vermögen (Spalt-/Restgesellschaft)

OLG Brandenburg, Urteil vom 27.07.2016 – 7 U 52/15 -

Kurze Inhaltsangabe mit Stellungnahme:

 

Im Streitfall machte die Klägerin Ansprüche gegen eine Ltd. &  Co. KG geltend. Im Hinblick auf die Zulässigkeit der Klage beantragte sie zunächst festzustellen, dass die Beklagte noch parteifähig sei. Gegen das dies bejahende Zwischenurteil legte die Beklage Berufung ein, auf die die landgerichtliche Entscheidung aufgehoben und der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen wurde. Das OLG hielt fest, dass die KG nicht parteifähig fortbestanden habe, sondern nicht mehr existiere, weshalb eine gegen sie gerichtete Klage von Anbeginn an unzulässig gewesen sei.

 

Die Berufung der Beklagten sei allerdings zulässig, da im Streit um die subjektive Prozessvoraussetzung die KG als parteifähig anzusehen ist. Andernfalls könnte sie sich (wie hier) nicht notwendig gegen eine Klage oder fehlerhafte Entscheidung verteidigen.

 

Allerdings habe das Landgericht das Erlöschen der KG verkannt, welches im Handelsregister gewahrt wurde. Die Gesellschaft wurde durch Ausscheiden ihres einzigen Gesellschafters, der KMD Ltd., aufgelöst. Eine Liquidation fand nicht statt und das Handelsgeschäft wäre von der einzigen Gesellschafterin, der KPL Ltd. Übernommen worden.  Durch den Austritt der einzigen Kommanditistin sei die Gesellschaft qua Gesetz in ein einzelkaufmännisches Unternehmen umgewandelt und das Vermögen der KG sei im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die einzig übrig gebliebene Gesellschafterin (KPL Ltd.) übergegangen, §§ 105, 131 HGB.

 

Damit erweist sich das Zwischenurteil des Landgerichts bereits als falsch. Für das weitere Verfahren vor dem Landgericht hielt das Oberlandesgericht in seinem Urteil fest:

 

Die im englischen Register gelöschte KPL Ltd. würde insoweit weiter als passiv fortbestehend gelten bzw. ihre Parteifähigkeit fingiert werden, soweit bei ihr als Beklagte nach dem Vortrag der Klägerin noch Vermögen vorhanden sei.

 

Mit dem erlöschend er englischen Limited würde das sich in Deutschland befindliche Vermögen derselben nicht automatisch der britischen Krone zufallen. Vielmehr würde die Limited zum Zwecke der Liquidation als Rest- oder Spaltgesellschaft fortbestehen, solange sie Vermögen besitzt, welches einem anderen Rechtsträger nicht zugeordnet werden könne. Daraus folge eine aktive wie auch passive Parteifähigkeit. Auf der Grundlage der Entscheidung des BGH vom 06.10.1960 – VII ZR 136/59 – (ergangen nach ausländischer Konfiskation von Mitgliedschaftsrechten), geht das OLG zutreffend davon aus, dass diese Rest- bzw. Spaltgesellschaft als juristische Person fortbesteht, nicht als GbR oder oHG. Durch die Löschung der Limited in England würde es zwar zum Heimfall deren Vermögen auf die britische Krone kommen; allerdings gälte das sogen. Territorialprinzip mit der  Folge, dass vom Heimfall im Ausland (hier: Deutschland) belegendes vermögen ausgenommen ist.

 

Stellungnahme: Der Entscheidung ist vollumfänglich zuzustimmen. Die Rechtsproblematik trat in Deutschland nach Bildung der BRD auf der einen und der DDR auf der anderen Seite auf. Gesellschaften, deren Sitz in der DDR war, hatten häufig im Bereich der BRD Vermögenswerte. Diese Vermögenswerte wurden auf der Grundlage der Konstruktion der Spaltgesellschaft als selbständige juristische Personen anerkannt.

 

 

Ob nun, wie damals in Deutschland, der eigentliche Rechtsträger in einem anderen Staat umgewandelt wird, ein staatseigener Betrieb wird oder gelöscht wird, ist für die Fragestellung zum verbliebenen Vermögen im „Inland“ nicht von Bedeutung. Da eine Liquidation einer Gesellschaft stets die Gesamtabwicklung erfordert, ist die Behandlung der im ausländischen Register gelöschten Gesellschaft als parteifähige juristische Person in Form der Rest-/Spaltgesellschaft nur konsequent.

 

Aus den Gründen:

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17. Februar 2015 verkündete Zwischenurteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Cottbus aufgehoben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 1.120.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.083.329,48 € nebst Zinsen und die Erstattung von Zwangsvollstreckungskosten aus dem Urteil des Landgerichts Cottbus vom 18.06.2013 gegen die W… Sch… GmbH - Az.: 11 O 88/12 - und dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.10.2013; hilfsweise begehrt sie eine Sicherheitsleistung in Höhe von 1.700.000,00 €.

Dabei hat sie zur Zulässigkeit ihrer Klage zunächst beantragt festzustellen, dass die Beklagte fortbestehe.

Im Übrigen wird wegen der tatsächlichen Feststellungen, der Prozessgeschichte, des Vorbringens der Parteien und ihrer erstinstanzlichen Anträge auf den Tatbestand des angefochtenen Zwischenurteils Bezug genommen.

Mit diesem Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird, hat das Landgericht festgestellt, dass die Beklagte - die …. Ltd. & Co. KG - parteifähig fortbestehe.

Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 25.02.2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 23.03.2015 Berufung eingelegt und diese am 31.03.2015 begründet.

Die Beklagte hält die gegen sie als KG gerichtete Klage weiterhin für unzulässig. Richtige Beklagte sei schon erstinstanzlich ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die … KPL Ltd. Epsom, …., gewesen, weil die KG als Gesellschaft aufgelöst sei, nachdem die Kommanditistin, die …. KMD Ltd. …. ausgeschieden sei und das Handelsgeschäft von der alleinigen Gesellschafterin, der … KPL Ltd. übernommen worden sei und die entsprechenden Eintragungen auch im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg - HRA 116490 - am 24.04.2014 erfolgt sind.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Zwischenurteil aufzuheben und den Zwischenfeststellungsantrag der Klägerin abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und hilfsweise,

das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit in die erste Instanz zurückzuverweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und meint, die gegen die KG gerichtete Klage sei bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung beim Landgericht zulässig gewesen. Nachdem auch die … KPL Ltd am 31.03.2015 im englischen Register gelöscht worden ist, sei nunmehr Herr M…A…. M…, als früherer Direktor und Alleingesellschafter in Anspruch zu nehmen.

Der Vorsitzende hat die Parteien in der Ladungsverfügung vom 26.05.2015 (Bl. 287 ff) und der Senat hat sie in der Berufungsverhandlung vom 15.06.2016 im Einzelnen darauf hingewiesen, dass und weshalb die Berufung der Beklagten Erfolg hat und das angefochtene Zwischenurteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen ist. Denn durch den Austritt der einzigen Kommanditistin wurde die beklagte Kommanditgesellschaft kraft Gesetzes in ein einzelkaufmännisches Unternehmen umgewandelt. Das Vermögen ist im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die übrig gebliebene, persönlich haftende Gesellschafterin übergegangen. Die gegen sie gerichtete Klage ist unzulässig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die zu Protokoll gegebenen Erklärungen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat dahingehend Erfolg, dass das angefochtene Zwischenurteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Cottbus zurückzuverweisen ist. Die beklagte KG besteht nicht parteifähig fort, sondern existiert nicht mehr. Eine erstinstanzlich weiterhin gegen sie gerichtete Klage ist schon damals unzulässig gewesen.

1.

Die Berufung ist zulässig. Im Streit über subjektive Prozessvoraussetzungen gilt die beklagte KG als parteifähig. Hierbei gilt auch die Prozessvollmacht ihres Rechtsanwalts gemäß § 86 ZPO fort.

Eine Unterbrechung des Verfahrens nach § 239 Abs. 1 ZPO ist nicht eingetreten, weil die Beklagte durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten ist (§ 246 Abs. 1 ZPO). Die Vertretungsbefugnis des Prozessbevollmächtigten überdauert den Tod einer Partei (§ 86 ZPO). Die von einer Partei wirksam erteilte Prozessvollmacht wird gem. § 86 ZPO durch den späteren Verlust ihrer Parteifähigkeit nicht berührt, und zwar unabhängig davon, ob diese Veränderung vor oder nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage stattfindet (BGH, Urt. v. 08.02.1993, II ZR 62/92, zitiert nach juris). Das Verfahren geht ohne Unterbrechung weiter und ist nur auf Antrag auszusetzen. Ein solcher Aussetzungsantrag liegt bisher nicht vor.

Ein die Zulässigkeit der Klage bejahendes Zwischenurteil (§ 280 ZPO) ist selbständig anfechtbar, weil auch das nach der Prozesslage zu erwartende End- oder Schlussurteil rechtsmittefähig wäre. Dies gilt auch, wenn - wie vorliegend - nur eine einzelne Sachurteilsvoraussetzung festgestellt wird, nämlich dass die Beklagte - die … Ltd. & Co. KG parteifähig fortbestehe. Dann ist allerdings der Prüfungsumfang des Rechtsmittelgerichts hierauf beschränkt, unabhängig davon, ob eine gesonderte Verhandlung angeordnet war (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 31. Aufl., § 280 Rn. 4 ff und 8 m.w.N.). Da das Zwischenurteil vorliegend nur über dieses eine Zulässigkeitselement entschieden hat, ist das auch nur Gegenstand des hiesigen Berufungsverfahrens.

2.

Anders als das Landgericht, geht die Klägerin nunmehr selbst insoweit zutreffend davon aus, dass die beklagte KG nicht mehr existiert und parteifähig ist.

Die Gesellschaft ist durch Ausscheiden der einzigen Kommanditistin - der … KMD Ltd., … - aufgelöst. Eine Liquidation findet nicht statt. Die Firma ist erloschen. Das Handelsgeschäft ist von der alleinigen Gesellschafterin - der … KPL Ltd., Epsom, mit allen Aktiva und Passiva übernommen worden. Hierauf hat der Beklagtenvertreter bereits mit seinem an das Landgericht gerichteten Schriftsatz vom 30.06.2014 hingewiesen (Bl. 154 f d. A.). Die entsprechenden Eintragungen sind auch ausweislich des als Anlage B 3 (Bl. 155 d. A.) eingereichten Auszugs im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg - HRA 116419 - am 24.04.2014 erfolgt. Durch den Austritt der einzigen Kommanditistin wurde die beklagte Kommanditgesellschaft kraft Gesetzes in ein einzelkaufmännisches Unternehmen umgewandelt. Das Vermögen ist im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die übrig gebliebene, persönlich haftende Gesellschafterin - die … KPL Ltd. - übergegangen. Die Gesellschaft erlischt, wenn von zwei Gesellschaftern nur noch einer übrig bleibt. Das Gesellschaftsvermögen geht auf den Verbliebenen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über (vgl. Baumbach/Hopt-Roth, HGB, 36. Aufl., Einl. v. § 105 Rn. 19, 21 f, § 105 Rn. 8 und § 131 Rn. 34 ff m.w.N.).

Damit existierte die Beklagte schon zum Schluss der mündlichen Verhandlung des Landgerichts nicht mehr; sie war nicht mehr parteifähig. Das fälschlicherweise ihre Parteifähigkeit feststellende Zwischenurteil ist aufzuheben und das Verfahren ist zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Schon beim landgerichtlichen Urteil war nur noch die persönlich haftende Gesellschafterin existent. Mit dem Ausscheiden der Kommanditistin war die KG aufgelöst und ihr Vermögen ist auf die persönlich haftende Gesellschafterin übergegangen. So erfolgte auch die Verlautbarung im deutschen Handelsregister. Die Beklagte hat einen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Zwischenurteils gestellt und auch die Klägerin hat zusätzlich den Antrag gestellt, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen.

Soweit die Klägerin meint, nach der am 31.03.2015 erfolgten Löschung der … KPL Ltd. im englischen Register (Anlagen K 27 f, Bl. 400 ff) nunmehr Herrn A… M… M…, als vormaligen Gesellschafter und Direktor in Anspruch nehmen zu wollen, ist dies bei der Fortsetzung des Verfahrens beim Landgericht aufzuklären. Da sich der Zwischenstreit vorliegend nur auf eine bestimmte Zulässigkeitsvoraussetzung bezog - nämlich die Parteifähigkeit der KG - ist der Prüfungsumfang des Senats im vorliegenden Berufungsverfahren auch hierauf beschränkt und die weiteren Fragen der Rechtsnachfolge der vormals persönlich haftenden Gesellschafterin sind bei der hiesigen Entscheidung des Senats nicht angefallen mit der Folge, dass auch eine endgültige Klageabweisung als unzulässig nicht in Betracht kommt (§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO), zumal ein Herrn A… M…M…jedenfalls existiert. Das Verfahren ist im Übrigen in erster Instanz fortzusetzen, wobei auch zu klären ist, wen die Klägerin nunmehr in Anspruch nimmt.

3.

Für das weitere Verfahren beschränkt sich der Senat auf folgende Hinweise:

Auch die beendete Gesellschaft - hier die am 31.03.2015 im englischen Register gelöschte … KPL Ltd. (vgl. Registerauszug K 27 f, Bl. 392 ff) - gilt insoweit grundsätzlich als passiv parteifähig fortbestehend oder ihre Parteifähigkeit wird fingiert, soweit bei ihr als Beklagte nach dem Vorbringen der Klägerin noch Vermögen vorhanden ist (vgl. Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 50 Rn. 4 ff und 30 m.w.N.). Dies soll nach dem Vortrag der Klägerin vorliegend der Fall sein. So sollen der beklagten KG Schadensersatzansprüche gegenüber den ehemaligen faktischen Geschäftsführern und Geschäftsführer O… K…, N… Th… und M… A… M…im Zusammenhang mit einer unzulässigen Firmenbestattung in Deutschland zustehen (§ 64 Abs. 1 GmbHG), die nach Löschung der KG auf die persönlich haftende Gesellschafterin, die … KPL Ltd. übergegangen seien.

Wird diese englische Limited im Register ihres Heimatstaates gelöscht, so fällt in Deutschland belegenes Vermögen nicht der englischen Krone anheim. Zum Zwecke der Liquidation besteht die Limited im Hinblick auf ihr in Deutschland belegenes Vermögen als Rest- oder Spaltgesellschaft fort, solange sie noch Vermögen besitzt, das ansonsten keinem Rechtsträger zugeordnet werden kann. Eine nach englischem Recht gegründete Limited mit Vermögen im Inland ist auch nach der nach englischem Recht durchgeführten Löschung und Auflösung für Prozesse im Inland als Restgesellschaft jedenfalls bis zur vollständigen Beendigung der Liquidation als aktiv und passiv parteifähig anzusehen (OLG Nürnberg, Beschl. v. 10.08.2007 - 13 U 1097/07; Thüringer OLG, Beschl. v. 22.08.2007 - 6 W 244/07, KG, Beschl. v. 15.10.2009 - 8 U 34/09 - und vom 17.03.2014 - 20 U 254/12, OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.05.2010 - 24 U 160/09 jeweils m.w.N., zitiert nach juris).

Entgegen der Annahme, dass diese Gesellschaft, falls sie ein Handelsgewerbe betreibe, grundsätzlich als offene Handelsgesellschaft und sonst als Gesellschaft bürgerlichen Rechts fortbestehe (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 29.05.2012 - 6 U 15/12 - und OLG Hamm, Urt. v. 11.04.2014 - 12 U 142/13 m.w.N., zitiert nach juris), geht der Senat mit der damals vom BGH zur Spaltgesellschaft nach ausländischer Konfiskation der Mitgliedschaftsrechte entwickelten Rechtsprechung (vgl. BGH, Urt. v. 06.10.1960 - VII ZR 136/59, NJW 1961, 22 ff m.w.N.) davon aus, dass diese Gesellschaft grundsätzlich als juristische Person weiter existiert. Eine in Deutschland verbliebene Restgesellschaft, die früher ihren Sitz im Ausland hatte, betrachtet Deutschland als fortbestehend und daher konsequenterweise als parteifähig. Das Gleiche gilt für eine englische private limited company, die im Gesellschaftsregister des Companies House wegen Nichterfüllung ihrer Publizitätspflichten gelöscht wurde (vgl. Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl., 7. Teil, Parteien und ihre Vertreter, 7. Spalt- und Restgesellschaften trotz Löschung im Ausland, Rn. 2214). Die Löschung und Auflösung der Limited als solche sind vom deutschen Recht prinzipiell anzuerkennen. Das in England belegene Vermögen fällt grundsätzlich der englischen Krone zu. Dieses sogenannte Heimfallrecht erstreckt sich jedoch aufgrund des Territorialitätsprinzips nicht auf das in Deutschland belegene Vermögen; insoweit besteht die Limited vielmehr als sogenannte Restgesellschaft („Rest-Limited“) fort. Diese Gesellschaft ist eine Liquidationsgesellschaft (vgl. Lutter/Hommelhoff-Bayer, GmbHG, 18. Aufl., Anh. II zu § 4 a; Die Limited in Deutschland, Rn. 62 ff, mit Hinweis auf die Bestellung eines Nachtragsliquidators entsprechend § 273 AktG oder eine Pflegerbestellung nach § 1913 BGB, siehe dazu OLG Nürnberg, Beschl. v. 10.08.2007 a.a.O.).

Eine juristische Person, die in ihrem Heimatstaat enteignet wurde, besteht in der Bundesrepublik hinsichtlich des hier belegenen Vermögens als selbständige juristische Person in Form einer sogenannten Rest- oder Spaltgesellschaft fort (vgl. Palandt-Thorn, BGB, 74. Aufl., Art. 43 EGBGB, Rn. 13 m.w.N.). Angesichts dessen vermag der Senat einer von der Klägerin unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Hamm (Urt. v. 11.04.2014 a.a.O.) beabsichtigten Inanspruchnahme des Herrn A…M… M… als Alleingesellschafter und früheren Direktors der am 31.03.2015 im englischen Register gelöschten Limited nicht näherzutreten, dessen Amt als vormaliger Direktor im Übrigen bereits am 21.08.2014 beendet wurde (vgl. Anlage K 31, Bl. 416 f). All dies mag jedoch letztlich erstinstanzlich weiter aufgeklärt werden.

4.

Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren bleibt dem Landgericht vorbehalten, weil ein endgültiges Obsiegen und Unterliegen der Parteien noch nicht feststeht.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO.

Es bestand keine Veranlassung die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen.