Schadensersatz


Radfahrer: Seitenabstand des überholenden Radfahrers zum überholten Radfahrer

OLG Karlsruhe, Hinweisbeschluss vom 30.05.2016 – 9 U 115/15 -

Kurze Inhaltsangabe: 

 

Auch ein Radfahrer muss beim Überholen eines anderen Radfahrers einen ausreichenden Seitenabstand einhalten. § 5 Abs. 4 S. 2 StVO ist anwendbar. Darauf hat das OLG Karlsruhe verwiesen. Nach seinen Feststellungen fuhren die Parteien mit ihren Rädern in eine Richtung auf einem 2m breiten Sand-Schotter-Weg. Der Kläger Der Kläger soll dabei eine Fahrlinie etwas rechts von der Mitte des Weges eingehalten haben. Der Beklagte, der sich von hinten näherte, wollte den Kläger links überholen. Während des Überholvorgangs berührte der Beklagte den Kläger mit seiner rechten Schulter an dessen linken Schulter, worauf der Kläger stürzte und sich verletzte.

 

Das OLG führte aus, dass es keine festen Regeln für den Sicherheitsabstand zwischen zwei Radfahrern nach § 5 Abs. 4 S. 2 StVO gäbe, vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen sei. Zwar könne der überholender Radfahrer einen geringeren Seitenabstand als ein PKW, da die Gefahren geringer wären als bei einem mit erheblicher Geschwindigkeit fahrenden PKW; allerdings müsse er auch mit mehr oder minder unvermittelten Schwankungen des überholten Radfahrers rechnen, wobei auch zu berücksichtigen sei, dass der überholte Radfahrer nicht durch Motorengeräusche, wie bei einem PKW, vorgewarnt würde. Vorliegend sei zudem zu berücksichtigen, dass sich die Radfahrer auf einem unebenen Sand-Schotter-Weg befanden, nicht auf einer asphaltierten Fläche.

 

Es käme für den notwendigen Seitenabstand nicht auf den Abstand der Fahrlinien (hier: 89 cm für den Beklagten vom rechten Fahrbahnrand, für den Kläger 164 cm vom rechten Fahrbahnrand) an, da auch die Körperbreite zu berücksichtigen sei, die rechts und links über die Fahrlinie rage. Bei Annahme einer Ellenbogenbreite beider Radfahrer jeweils zu einer Seite über die Fahrbahnlinie ergäbe sich dann hier lediglich ein Anstand von ca. 10cm.

 

Nach Angaben des Beklagten sei der Kläger kurz vor dem Überholen noch etwas nach rechts gefahren, weshalb er sich nur noch 67cm vom Wegrand entfernt befunden habe. Bei einer anzunehmenden Körperbreite von 65cm ergäbe sich hier ein Abstand von 32cm. Damit sei aber hier ein gefahrloses Überholen nicht möglich gewesen. Dabei wären die möglichen Schwankungen aus der geringen Geschwindigkeit des Klägers (nach Angaben des Beklagten 10-13 km/h) und des Belags (Sand-Schotter) zu berücksichtigen. Auch die Veränderung der Fahrlinie durch den Beklagten hätte den Kläger zur zusätzlichen Vorsicht veranlassen müssen. Auch wenn der Beklagte nach seinen Angaben geklingelt haben sollte, hätte sich nicht ergeben, dass dies von dem Kläger wahrgenommen worden sei, wobei auch der Beklagte in Ansehung von lauten Motorengeräuschen eines in der Nähe befindlichen Rasenmähers nicht annehmen durfte, der Kläger hätte dies gehört. Der Kläger hätte eine Fahrlinie 30cm weiter links fahren können, da ihm der gesamte linke Teil des Weges zum Überholen zur Verfügung stand.  

 

Es könne deshalb auf sich beruhen, ob der Beklagte in Ansehung von leichten Schwankungen des Klägers ganz auf ein Überholen hätte verzichten müssen oder sich vorher positiv mit dem Kläger hätte verständigen müssen.

 

 

Auch ein Mitverschulden des Klägers ließe sich nicht feststellen. Bei einem Seitenabstand von etwa 80cm zum rechten Wegesrand läge in Ansehung der örtlichen Verhältnisse noch kein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot vor, § 2 Abs. 2 StVO. Der Kläger hätte diesen Seitenabstand einhalten dürfen, um übliche Schwankungen beim Fahren auszugleichen. Der Beklagte habe zudem nicht bewiesen, dass der Kläger ihn wahrgenommen habe.

 

Die Berufung des Beklagten wurde mit Beschluss vom 04.07.2016 zurückgewiesen. 

 

Aus den Gründen.

Tenor

Der Senat erwägt eine Zurückweisung der Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 30.04.2015 gemäß § 522 Absatz 2 ZPO. Die Parteien erhalten vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.

Gründe

I.

Die Klägerin macht nach einem Fahrradunfall Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten geltend.

Am Nachmittag des 05.05.2014 befuhr die Klägerin mit ihrem Fahrrad einen Radweg von K. nach W.. Es handelt sich um einen Sand-Schotter-Weg, der im Bereich der Unfallstelle etwa zwei Meter breit ist. Die Klägerin hielt mit ihrem Rad eine Fahrlinie ein, die etwas rechts von der Mitte des Weges verlief. Der Beklagte befuhr mit seinem Fahrrad den Weg in der gleichen Richtung. Er näherte sich der Klägerin von hinten und wollte sie links überholen. Während des Überholvorgangs berührte der Beklagte mit seiner rechten Schulter die Klägerin an ihrer linken Schulter. Die Klägerin stürzte und zog sich eine komplizierte Humerusfraktur zu, die zwei Operationen erforderlich machte. Die weiteren Einzelheiten des Unfallablaufs und die Einzelheiten der Verletzungsfolgen sind zwischen den Parteien streitig.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, wie folgt zu erkennen:

1. Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld aus dem Fahrradunfall vom 05.05.2014, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, das den Betrag von 12.500,00 € jedoch nicht unterschreiten sollte, nebst 5 % Zinsen hieraus über dem derzeit gültigen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

2. Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.441,83 € nebst 5 % Zinsen über dem derzeit gültigen Basiszinssatz hieraus seit Klagezustellung zu zahlen.

3. Den Beklagten zu verurteilen, den Haushaltsführungsschaden in Höhe von 2.231,25 € nebst 5 % Zinsen hieraus seit Klagezustellung zu zahlen.

4. Den Beklagten zu verurteilen, Lohnausfall in Höhe von 386,99 € nebst 5 % Zinsen hieraus seit Klagezustellung zu zahlen.

5. Festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, alle weiteren zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Fahrradunfall vom 05.05.2014 zu zahlen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind

6. Den Beklagten zu verurteilen, die außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 650,34 € nebst 5 % Zinsen über dem derzeit gültigen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

Der Beklagte ist den Anträgen entgegengetreten.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins, Anhörung der Parteien und Vernehmung des Ehemannes der Klägerin als Zeugen. Mit Teilend- und Teil-Grundurteil vom 30.04.2015 hat das Landgericht sodann wie folgt entschieden:

1. Die Klage der Klägerin auf Ersatz der mit Klageanträgen Ziffer 1 bis 4 und Ziffer 6 geltend gemachten materiellen und immateriellen Schäden wegen des Unfalls vom 05.05.2014 ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren zukünftigen materiellen und weiteren immateriellen Schäden, die nicht durch die Entscheidung über den Antrag Ziffer 1 erfasst werden, aus dem Fahrradunfall vom 05.05.2014 zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, nach der durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, dass der Beklagte bei dem Überholvorgang keinen ausreichenden Seitenabstand zum Fahrrad der Klägerin eingehalten habe. Daraus ergebe sich eine fahrlässige Pflichtverletzung, die den Anspruch der Klägerin rechtfertige. Es wäre dem Beklagten jedenfalls möglich gewesen, bei dem Überholvorgang noch weiter links zu fahren, um eine Berührung mit der Klägerin zu vermeiden. Ob der Beklagte außerdem gegen das Verbot des Überholens bei unklarer Verkehrslage verstoßen habe, könne dahinstehen. Die Ansprüche der Klägerin seien dem Grunde nach in vollem Umfang gerechtfertigt; denn ein anspruchsminderndes Mitverschulden komme nicht in Betracht.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Beklagten. Er hält an seiner erstinstanzlichen Auffassung fest, wonach die Voraussetzungen für eine Haftung nicht gegeben seien. Die Klägerin habe die Kollision durch einen eigenen schuldhaften Verkehrsverstoß verursacht, da sie gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen habe. Hingegen treffe den Beklagten kein Verschulden. Er habe darauf vertraut, dass die Klägerin ihre Fahrlinie während des Überholvorgangs beibehalten würde. Der Beklagte habe nicht damit zu rechnen brauchen, dass die Klägerin unvermittelt ein Stück nach links geschwenkt sei. Ohne diesen Fahrfehler wäre es nicht zur Kollision gekommen.

Der Beklagte ist zudem der Auffassung, der Feststellungsantrag sei - soweit es um zukünftige immaterielle Schäden gehe - weder zulässig noch begründet. Der Feststellungsantrag beziehe sich nur auf Schäden, die nach dem 29.04.2015 entstanden seien oder noch entstehen würden; denn der 29.04.2015 sei der Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspreche. Zu der streitigen Frage, ob in der Zeit nach dem 29.04.2015 Schadensfolgen in Betracht kommen, habe das Landgericht keine Feststellungen getroffen.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten dürfte voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben. Eine Entscheidung des Senats nach mündlicher Verhandlung erscheint auch im Hinblick auf die Gesichtspunkte gemäß § 522 Abs. 2 Ziffer 2, 3 und 4 ZPO nicht erforderlich. Nach vorläufiger Auffassung des Senats hat das Landgericht zu Recht dem Grunde nach eine volle Haftung des Beklagten festgestellt. Auch die (End-)Entscheidung über den Klageantrag Ziffer 5 (Ersatzpflicht für zukünftige materielle und immaterielle Schäden) erscheint zutreffend.

1. Der Schmerzensgeldanspruch (Klageantrag Ziffer 1) beruht auf §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB. Die Klägerin ist durch den Unfall vom 05.05.2014 unstreitig verletzt worden; lediglich das Ausmaß der Verletzungen und die für die Klägerin verursachten Folgen sind im Streit. Der Erlass eines Grundurteils durch das Landgericht war gerechtfertigt. Denn der Unfall wurde durch eine fahrlässige Pflichtverletzung des Beklagten verursacht (§ 823 Abs. 1 BGB). Der Beklagte hat bei dem Überholversuch entgegen § 5 Abs. 4 Satz 2 StVO keinen ausreichenden Seitenabstand zum Fahrrad der Klägerin eingehalten.

a) Die Verpflichtung, beim Überholen einen Seitenabstand einzuhalten, der eine Gefährdung des anderen Verkehrsteilnehmers ausschließt, gilt gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 StVO auch im Verhältnis zwischen zwei Radfahrern. Es gibt keine feste Regel, welcher seitliche Abstand beim Überholen einer Radfahrerin einzuhalten ist. Vielmehr kommt es dabei auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles an (vgl. BGH, VRS Band 31, 404). Dabei erscheint es zwar denkbar, dass ein Radfahrer eventuell beim Überholen einen geringeren Seitenabstand einhalten kann als ein Pkw-Fahrer, weil die Gefahren für den überholten Radfahrer geringer sind als bei einem mit erheblicher Geschwindigkeit überholenden Kraftfahrzeug (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 1990, 466). Andererseits muss jedoch auch ein überholender Radfahrer berücksichtigen, dass bei dem anderen Radfahrer grundsätzlich mit mehr oder weniger unvermeidlichen Schwankungen zu rechnen ist (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.03.1980 - 3 U 141/79 - zitiert nach Juris; OLG Hamm, NZV 2004, 631). Außerdem muss ein überholender Radfahrer berücksichtigen, dass der überholte Radfahrer - anders als bei einem überholenden Kraftfahrzeug - nicht ausreichend durch Geräusche des sich von rückwärts nähernden Fahrrads vorgewarnt wird. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass auf einem unebenen Sand-Schotter-Weg - im Vergleich zu einem asphaltierten Radweg - vermehrt mit Schwankungen in der Fahrlinie des zu überholenden Radfahrers zu rechnen ist.

b) Das Landgericht hat nach der durchgeführten Beweisaufnahme zum Seitenabstand zwischen dem Beklagten und der Klägerin während des Überholvorgangs Feststellungen getroffen, die nicht zu beanstanden sind. Das Landgericht ist bei diesen Feststellungen zu Gunsten des Beklagten von dessen Angaben zum Überholvorgang ausgegangen. Außerdem hat das Landgericht die in Augenschein genommenen örtlichen Verhältnisse berücksichtigt. Einwendungen gegen die Feststellungen des Landgerichts ergeben sich aus der Berufungsbegründung nicht. Allerdings kommt es für den seitlichen Abstand - entgegen der Berechnung des Beklagten in der Berufungsbegründung - nicht auf den Abstand zwischen den beiden Fahrlinien an, sondern auf den Abstand zwischen dem Körper der Klägerin und dem Körper des Beklagten, die, wie bei jedem Radfahrer, seitlich über die Mitte des Fahrrads hinausragten.

aa) Die Klägerin hielt nach den Feststellungen des Landgerichts kurz vor dem Überholvorgang - auf der Grundlage der Angaben des Beklagten - eine Fahrlinie ein, die sich in einem Abstand von 89 cm zum rechten Wegrand befand. Die eigene Fahrlinie des Beklagten war während des Überholens - nach seinen Angaben - 1,64 m vom rechten Fahrbahnrand entfernt. Bei einer Ellenbogenbreite beider Personen jeweils in Fahrposition von 65 cm ergibt sich hieraus ein Seitenabstand beim Vorbeifahren von nur circa 10 cm.

bb) Das Landgericht hat zudem den Seitenabstand berücksichtigt, der sich bei einer Fahrlinie der Klägerin ergab, die vom rechten Wegrand 67 cm entfernt war; diese Fahrlinie entsprach den Angaben des Beklagten, wonach die Klägerin aus der ursprünglichen Fahrlinie (89 cm vom rechten Wegrand) kurz vor dem Überholvorgang ein Stück nach rechts gefahren sei. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Körperbreite von 65 cm betrug der Seitenabstand zwischen der Klägerin bei dieser Fahrlinie (67 cm zum rechten Wegrand) zur Fahrlinie des Beklagten (1,64 m vom rechten Fahrbahnrand) 32 cm.

c) Der vom Beklagten eingehaltene Seitenabstand entsprach nicht den Anforderungen gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 StVO. Der Seitenabstand war auch dann zu gering, wenn man zugunsten des Beklagten von einer Fahrlinie der Klägerin kurz vor dem Überholvorgang mit 67 cm zum rechten Wegrand ausgeht. Unter den gegebenen Umständen reichte ein Seitenabstand von 32 cm (siehe oben) nicht für ein gefahrloses Überholen aus.

Für die Beurteilung der Verkehrssituation ist entscheidend, dass der Beklagte jederzeit mit Schwankungen in der Fahrlinie der Klägerin rechnen musste. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die relativ geringe Geschwindigkeit der Klägerin (nach Schätzungen des Beklagten 10 - 13 km/h) und im Hinblick auf den Zustand des Weges (Sand-Schotter-Weg). Vor allem hat der Beklagte selbst vor dem Überholvorgang Veränderungen in der Fahrlinie der Klägerin beobachtet, die ihn zu zusätzlicher Vorsicht hätten veranlassen müssen. Der Beklagte hatte keinen Anlass, darauf zu vertrauen, dass die Klägerin ihre Fahrlinie während des Überholvorgangs strikt beibehalten würde. Dabei ist entscheidend, dass es vor dem Überholvorgang - auch nach den Angaben des Beklagten - keine Verständigung zwischen den Parteien gab, aus welcher der Beklagte sicher entnehmen konnte, dass die Klägerin ihn wahrgenommen hatte und überholen lassen wollte. Zwar hat der Beklagte nach seinen Angaben die Klingel am Fahrrad betätigt; es gab jedoch auch nach seinen Angaben keinen Hinweis, dass die Klägerin das Klingeln gehört hatte und sich auf das Überholmanöver des Beklagten einrichtete. Der Beklagte musste damit rechnen, dass das laute Motorengeräusch eines sich in unmittelbarer Nähe befindlichen Rasenmähertraktors die Wahrnehmung einer Fahrradklingel für die Klägerin erschwerte.

Aus der vom Beklagten zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (NJW-RR 1990, 466) ergibt sich für einen ähnlichen Fall keine abweichende Bewertung. In dem vom Oberlandesgericht Frankfurt entschiedenen Fall hatte der überholende Radfahrer einen Seitenabstand von mindestens 40 cm eingehalten. Entscheidend war im Übrigen, dass im Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt - anders als vorliegend - die überholte Radfahrerin die Überholabsicht des anderen Radfahrers unstreitig vorher wahrgenommen hatte, so dass der Überholer - anders als vorliegend der Beklagte - mit einem entsprechend vorsichtigem Fahrverhalten der überholten Radfahrerin rechnen konnte.

d) Der Beklagte hätte nach den Feststellungen des Landgerichts jedenfalls eine Fahrlinie 30 cm weiter links einhalten können. Ihm stand im linken Teil des Weges genügend Raum zur Verfügung, bevor der Sand-Schotter-Weg nach links in eine Wiese überging. Bei einem um 30 cm größeren Seitenabstand wäre es zur Kollision nicht gekommen.

Da der Beklagte den Unfall durch einen größeren Seitenabstand hätte vermeiden können, kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit unter den gegebenen Umständen weitergehende Anforderungen in der konkreten Verkehrssituation an sein Fahrverhalten zu stellen waren. Es kann zum einen - wie das Landgericht ausgeführt hat - dahinstehen, ob der Beklagte bei einer leicht schwankenden Fahrlinie der Klägerin, die sich nicht weit von der Mitte des Weges befand, vorsorglich auf einen Überholvorgang hätte verzichten müssen. Im Übrigen hätte es unter den gegebenen Umständen wohl nicht ferngelegen, den Überholversuch von einer vorhergehenden Verständigung mit der Klägerin abhängig zu machen. Bei Radwegen mit einer begrenzten Breite ist es oft sinnvoll und in der Praxis auch vielfach üblich, erst dann zu überholen, wenn der Überholer sicher ist, dass er vom anderen Radfahrer wahrgenommen wird, und dass dieser sein Fahrverhalten auf den Überholvorgang einrichtet (vgl. zur Verständigung unter Radfahrern vor einem Überholvorgang OLG München, VRS Band 69, 254, 256; OLG Hamm, NZV 2004, 631, 632). Da der Beklagte in jedem Fall durch einen größeren Seitenabstand (siehe oben) den Unfall hätte vermeiden können, kann offenbleiben, ob er den Überholvorgang - darüber hinaus - nur nach einer vorherigen Verständigung mit der Klägerin hätte beginnen dürfen.

2. Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass der Beklagte in vollem Umfang für die Beeinträchtigungen der Klägerin haftet; ein Mitverschulden der Klägerin (§ 254 Abs. 1 BGB) ist nicht zu berücksichtigen.

a) Ein Mitverschulden wäre nur dann zu berücksichtigen, wenn eine Pflichtverletzung der Klägerin nachgewiesen wäre. Der Beklagte hat nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme den Nachweis eines mitwirkenden Verschuldens der Klägerin jedoch nicht geführt.

b) Die Klägerin hat nach ihren eigenen Angaben auf dem 2 m breiten Radweg eine Fahrlinie eingehalten, die sich etwa 80 cm vom rechten Wegrand befand. Da der Beklagte nicht bewiesen hat, dass die Klägerin weiter nach links gefahren ist, ist - für die Frage eines möglichen Mitverschuldens - von dieser Fahrlinie auszugehen. Bei einem Seitenabstand von 80 cm liegt unter den gegebenen örtlichen Verhältnissen kein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2 StVO) vor. Die Klägerin durfte einen solchen Seitenabstand einhalten, um übliche Schwankungen in der Fahrlinie ausgleichen zu können, und um Unebenheiten des Sand-Schotter-Weges zu berücksichtigen. Es ist nicht zu widerlegen, dass sie die Annäherung des Beklagten vor dem Überholvorgang nicht wahrgenommen hat. Bei der Wahl der Fahrlinie durfte die Klägerin im übrigen davon ausgehen, dass ein überholender Radfahrer einen ausreichenden Seitenabstand einhalten würde, und/oder sich vor dem Überholvorgang mit ihr - im Hinblick auf die relativ geringe Breite des Weges von 2 m - verständigen würde.

c) Die vom Beklagten angegebenen Schwankungen der Klägerin können für die Frage eines Mitverschuldens nicht berücksichtigt werden. Denn es ist nicht bewiesen, dass die Klägerin während des Überholvorgangs mit einer Schwankung nach links in die Fahrlinie des Beklagten geraten ist. Es kommt daher nicht darauf an, ob und unter welchen Voraussetzungen eine geringe seitliche Schwankung einer Radfahrerin einen Verschuldensvorwurf begründen kann.

3. Zu Recht hat das Landgericht eine Haftung des Beklagten für die materiellen Schäden der Klägerin gemäß den Klageanträgen Ziffer 2, 3, 4 und 6 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Haftung beruht auf §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB. Der Beklagte hat auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten der Klägerin gemäß § 249 Abs. 1 BGB zu ersetzen. Denn die Inanspruchnahme einer Anwältin war erforderlich und zweckmäßig (vgl. zu dieser Voraussetzung Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Auflage 2016, § 249 BGB, RdNr. 57). Die Anwaltskosten sind daher auch ohne vorausgegangenen Verzug des Beklagten ersatzfähig.

4. Der Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin auch alle weiteren zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden, die durch den Unfall entstanden sind, zu ersetzen. Der erstinstanzliche Feststellungsantrag der Klägerin (Ziffer 5 der Anträge) ist zulässig und begründet.

a) Der Feststellungsantrag ist hinsichtlich der materiellen zukünftigen Schäden begründet. Die Klägerin hat nur einen Teil ihrer materiellen Schäden in den anderen Anträgen beziffert. Die Abgrenzung der bezifferten materiellen Schäden ergibt sich aus der erstinstanzlichen Klagebegründung. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung war eine zukünftige dritte Operation der Klägerin zu erwarten. Nach den Angaben der Klägerin im Termin vom 21.01.2015 war diese Operation auf den 24.02.2015 terminiert. Dass die dritte Operation unfallbedingt war, ist unstreitig. Mit dieser Operation waren voraussichtliche materielle Schäden (wie z. B. Fahrtkosten) verbunden, welche bei Klageerhebung noch nicht beziffert werden konnten.

Die Möglichkeit zukünftiger materieller Schäden, die mit der zu erwartenden dritten Operation verbunden waren, reicht für die Rechtfertigung des Feststellungsantrags. Ob nach der Operation in der Zukunft noch weitere materielle Schäden in Betracht kommen, ist für die Zulässigkeit und Begründetheit des Feststellungsantrags ohne Bedeutung. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Klägerin zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (maßgeblicher Zeitpunkt im schriftlichen Verfahren war der 29.04.2015) die Möglichkeit gehabt hätte, weitere materielle Schäden zu beziffern. Denn die Klägerin war während des laufenden Verfahrens nicht verpflichtet, von einem ursprünglich zulässigen Feststellungsantrag auf einen bezifferten Leistungsantrag überzugehen, wenn und soweit bestimmte materielle Schäden während des laufenden Verfahrens bezifferbar wurden (vgl. zur fortgeltenden Zulässigkeit des Feststellungsantrags in derartigen Fällen Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, 31. Auflage 2016, § 256 ZPO, RdNr. 7a, 7c).

b) Der Feststellungsantrag der Klägerin ist auch insoweit zulässig und begründet, als sie den Ersatz zukünftiger immaterieller Schäden verlangt. Denn das der Klägerin zustehende Schmerzensgeld wird von dem unbezifferten Leistungsantrag in Ziffer 1 der Anträge nur zum Teil erfasst.

aa) Soweit die Klägerin wegen des Schmerzensgeldes einen Leistungsantrag erhoben hat, handelt es sich um eine offene Teilklage. Dies ergibt sich aus der Klagebegründung. Die Klägerin hat zur Begründung der Klage ausgeführt, dass ihre Schmerzen wohl bis zum Entfernen der eingesetzten Platten durch eine weitere Operation im Frühjahr 2015 anhalten würden. Erst danach sei absehbar, wie sich der Gesundheitszustand und die körperlichen Beeinträchtigungen der Klägerin weiter entwickeln würden. Diese Ausführungen sind dahingehend zu verstehen, dass das im Leistungsantrag geforderte Schmerzensgeld nur solche Beeinträchtigungen der Klägerin abdecken sollte, soweit diese bis zur vorgesehenen dritten Operation reichen. Der Leistungsantrag deckt mithin immaterielle Beeinträchtigungen der Klägerin nur bis zum 23.02.2015 (ein Tag vor der dritten Operation) ab.

bb) Die zeitliche Beschränkung des Gegenstands der Schmerzensklage in einer offenen Teilklage ist zulässig. Zwar ist es möglich, dass mit einer Schmerzensgeldklage auch zukünftige immaterielle Beeinträchtigungen abgegolten werden sollen. Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes gebietet es jedoch nicht, dass eine Klägerin gezwungen ist, in jedem Fall auch alle zukünftigen und objektiv vorhersehbaren Beeinträchtigungen mit dem Leistungsantrag zu erfassen. Eine Geschädigte hat vielmehr grundsätzlich auch die Möglichkeit, ein Schmerzensgeld zunächst im Wege einer Teilklage geltend zu machen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass es dabei - lediglich - erforderlich ist, die Teilklage so abzugrenzen, dass erkennbar wird, um welchen Teil eines Gesamtanspruchs es sich handelt (vgl. BGH, Urteil vom 20.01.2004 - VI ZR 70/03 -, RdNr. 18, zitiert nach juris). Es ist insbesondere zulässig, die Teilklage so zu begrenzen, dass nur solche Verletzungsfolgen erfasst werden, die bis zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetreten sind (vgl. BGH a.a.O., RdNr. 19). Da es für die Zulässigkeit der Teilklage nur auf die Individualisierung des Streitgegenstands ankommt, ist ein Geschädigter nicht gezwungen, für die Abgrenzung des Teil-Schmerzensgeldes den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Rechtstreit heranzuziehen. Solange eine hinreichende Individualisierung des Streitgegenstands gewährleistet ist, kann der Geschädigte die Teilklage vielmehr auch anders abgrenzen (vgl. BGH a.a.O.). Es bestehen keine Zulässigkeitsbedenken, wenn die Klägerin im vorliegenden Fall für die Abgrenzung des Teilschmerzensgeldes sämtliche immateriellen Beeinträchtigungen herangezogen hat, soweit diese bis zum 23.02.2015 (vor der dritten Operation) eintreten (vgl. zu einer solchen Abgrenzung auch OLG Brandenburg, Urteil vom 30.08.2007 - 12 U 55/07 -, zitiert nach juris).

cc) Die Auslegung des Leistungsantrags Ziffer 1 bestimmt gleichzeitig die Reichweite des Vorbehalts im Feststellungsantrag für zukünftige immaterielle Beeinträchtigungen (Klageantrag Ziffer 5). Der Feststellungsantrag der Klägerin bezieht sich mithin auf sämtliche immaterielle Beeinträchtigungen, welche ab dem 24.02.2015 (dritte Operation) noch vorhanden sind oder neu eintreten.

dd) Der Feststellungsantrag hinsichtlich zukünftiger immaterieller Beeinträchtigungen ist auch dann nicht nachträglich unzulässig geworden, wenn die Klägerin nach der dritten Operation nicht mehr unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen gelitten haben sollte. Es reicht aus, dass der auf zukünftige immaterielle Folgen gestützte Feststellungsantrag ursprünglich zulässig war, weil die dritte Operation noch ausstand. Eine eventuell mögliche nachträgliche Bezifferung - nach der dritten Operation - zwingt nicht zu einem Übergang vom Feststellungsantrag auf einen Leistungsantrag (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 79, 81).

ee) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass auch die dritte Operation am 24.02.2015 durch den Unfall vom 05.05.2014 verursacht war. Durch die Operation vom 24.02.2015 und die anschließende weitere zu erwartende Behandlung der Klägerin besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit von zusätzlichen Beeinträchtigungen, die - für die Zeit ab dem 24.02.2015 - zu einer Erhöhung des mit dem Leistungsantrag geforderten Teil-Schmerzensgeldes führen. Dies reicht für die Begründetheit des Feststellungsantrags aus. Auf die Frage, ob nach der Operation vom 24.02.2015 ein Dauerschaden bei der Klägerin verblieben ist oder verbleiben wird, und mit welchen Beeinträchtigungen ein solcher Dauerschaden ggfs. verbunden ist, kommt es im vorliegenden Rechtstreit nicht an. Die Frage eines möglichen Dauerschadens nach dem 24.02.2015 wird vielmehr erst in einem weiteren Prozess zu klären sein.