Versicherungsrecht


Wohngebäudeversicherung und Regenfallrohr

LG Wuppertal, Urteil vom 28.08.2014 - 9 S 22/14

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Velbert, 10 C 305/11, vom 19.12.2013 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.348,27 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 27.01.2012 zu zahlen.Die Kosten des Rechtsstreites werden der Beklagten auferlegt.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.   

Gründe

I.

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte aus einem Wohngebäudeversicherungsvertrag einstandspflichtig ist, nachdem es Anfang 2011 im Haus der Klägerin zu einem Wasserschaden gekommen war. Die Klägerin ließ die Schäden beheben. Der beauftragte Handwerker stellte ihr hierfür Anfang 2012 1.348,27 EUR in Rechnung, die sie bezahlte.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, sie von den notwendigen Kosten zur Beseitigung des Wasserschadens vom 21.01.2011 in Höhe eines Betrages von 1.348,27 EUR freizustellen.

Das Amtsgericht hat die Klage in dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Der Antrag auf Freistellung sei bereits deshalb unbegründet, weil die Klägerin die Rechnung nach ihrem eigenen Vortrag bereits vollständig ausgeglichen habe. Die Klage sei aber auch unbeschadet dessen unbegründet. Es sei nicht bewiesen, dass der Schaden durch Regenwasser verursacht worden sei, das aus einer innen liegenden Regenwasserleitung ausgetreten sei. Als innen liegende Dachrinne sei nämlich eine solche zu verstehen, die innerhalb des Mauerwerkes liege und keinen freien Ablauf zu einer Seite ermögliche.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die nunmehr beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 1.348,27 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Sie trägt vor: Es komme nicht darauf an, ob eine innen oder außen liegende Rinne vorliege. Die zu Grunde liegende Bestimmung in den Versicherungsbedingungen der Beklagten entspreche nicht dem Transparenzgebot des § 307 I 2 BGB. Der unbestimmte Rechtsbegriff der "innen liegenden Dachrinne" könne nicht eindeutig bestimmt werden. Zudem gehe das Amtsgericht rechtsirrig davon aus, dass es sich vorliegend nicht um eine innen liegende Dachrinne handele. Die Ausführungen der Sachverständigen seien nicht nachvollziehbar. Die Regenwasserleitung auf der Dachterrasse rage nicht über die Gebäudeaußenkante hinaus und verlaufe auch unterhalb der Gebäudeoberkante. Schließlich sei das Gericht aufgrund der falschen Beweiswürdigung zu dem fehlerhaften Ergebnis gelangt, dass der Wasserschaden vorrangig aufgrund einer fehlerhaften Abdichtung am Ende der Dachrinne vor Kopf entstanden sei, während nach ihrer, der Klägerin, Ansicht nicht auszuschließen sei, dass die Ursache auch in einem Defekt der Rinne liegen könne. Die Abdichtung habe 7 Jahre problemlos funktioniert. Selbst wenn unterstellt würde, dass die Abdichtung am Kopfende der Rinne defekt gewesen sei, sei das Wasser immer noch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus der innen liegenden Regenrinne ausgetreten.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

1. Der Zulässigkeit der Berufung steht letztlich nicht entgegen, dass die Klägerin nicht den vom Amtsgericht abgewiesenen Anspruch auf Freistellung weiterverfolgt, sondern auf Zahlung klagt.

Zwar setzt die Zulässigkeit einer Berufung voraus, dass der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel die Beseitigung der in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer erstrebt. Eine Berufung ist daher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzulässig, wenn sie den in erster Instanz erhobenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiterverfolgt, also im Falle einer erstinstanzlichen Klageabweisung, deren Richtigkeit gar nicht infrage stellt, sondern lediglich im Wege der Klageänderung einen neuen, bislang nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt. Die bloße Erweiterung oder Änderung der Klage in zweiter Instanz kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein. Vielmehr setzt ein derartiges Prozessziel eine zulässige Berufung voraus (BGH, VIII ZR 321/99, bei Juris).

Jedoch sind Zahlungsanspruch und Freistellungsanspruch lediglich verschiedene Ausprägungen ein und desselben Schadensersatzanspruches auf Vermögensausgleich und ist die Situation vergleichbar mit dem Verhältnis der Ansprüche auf Naturalrestitution und auf Geldersatz nach § 249 S. 1 bzw. S. 2 BGB. Nach rechtskräftiger Stattgabe eines Freistellungsanspruchs ist in einem nachfolgenden Zahlungsprozess deshalb der Haftungsgrund nicht mehr zu prüfen (BGH, XI ZR 331/89, bei Juris). Die rechtskräftige Abweisung des Anspruchs des § 249 I BGB hat folgerichtig Rechtskraft auch für den Anspruch nach § 249 II 1 BGB, wenn nicht die Abweisung gerade damit begründet worden ist, es könne nur Geldersatz verlangt werden (Medicus in: Staudinger, BGB, Bearbeitung 2005, § 249, Rn. 215; RGZ 126, 401, 403).

Vorliegend hat das Amtsgericht den Freistellungsanspruch zwar in erster Linie deshalb abgewiesen, weil wegen der zwischenzeitlichen Bezahlung kein Anspruch mehr bestünde, von dem frei gestellt werden könnte. Jedoch hat es im weiteren auch zur (Un-) Begründetheit der Klage im übrigen Stellung genommen, auch wenn dies zur Begründung dafür erfolgte, dass es eines gerichtlichen Hinweises auf Umstellung des Antrages nicht bedurft hätte.

2. Der Klägerin steht die gemachte Hauptforderung aus dem Versicherungsvertrag mit der Beklagten zu.

a) Der Versicherungsfall ist eingetreten. Es handelt sich um einen Leitungswasserschaden im Sinne von § 1 Nr. 1 a) bb) VGB-2008 i.V.m. Klausel 7960. Danach sind auch Schäden durch Regenwasser versichert, sofern dieses aus Regenwasserleitungen austritt, die innerhalb des Gebäudes verlegt sind. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.Dabei kann dahinstehen, ob mit dem von dem Amtsgericht eingeholten Sachverständigengutachten aus technischer Sicht davon auszugehen ist, dass es sich nicht um eine innen liegende Regenrinne gehandelt hat. Jedenfalls handelt es sich aus versicherungsrechtlicher Sicht um eine innerhalb des Gebäudes verlegte Regenwasserleitung, weil sie sich innerhalb des räumlichen Bereiches befunden hat, der durch Wände, Dach und Boden vom Bereich außerhalb des Gebäudes abgegrenzt war (vergleiche BGH, IV ZR 107 30/97, bei Juris: "Ableitungsrohre der Wasserversorgung, die unterhalb des Kellerboden zwischen den Fundamentmauern verlaufen, befinden sich innerhalb des Gebäudes im Sinne von VGB ... "). Ausweislich der Fotos 1 und 2, Gutachten Dr. Q vom 11.06.2013, Bl. 130f d.A., befand sich die Regenrinne eindeutig unterhalb der Krone der aufsteigenden Giebelmauer und innerhalb der von ihr umgrenzten Baufläche.

Der Schaden ist hinreichend sicher im Sinne von § 286 ZPO durch aus der Regenrinne austretendes Wasser verursacht worden. Der Versicherungsfall ist nämlich schon eingetreten, sobald auch nur ein Teil des auf der Dachterrasse niedergegangenen Wassers in die Regenrinne gelangt und von dort durch die mangelhafte Abdichtung in das Gebäude eingedrungen ist (OLG Koblenz, 10 U 238/10, bei Juris). Die Sachverständige hat hierzu in ihrem Gutachten ausgeführt: Die nachträglich aufgebrachte Abdichtung am nördlichen Rinnenende zeigt, dass Undichtigkeiten an der Abdichtung der aufgehenden Wand im Bereich des Rinnenendstückes beim Überlauf der Rinne, z.B. infolge stark Regenereignissen, Verstopfungen des Fallrohrs durch winterliche Eisbildung oder Laub, zu dem Wasserschaden geführt haben (Gutachten, S.9 = Bl. 134 d.A.).

b) Nach § 13 VGB-2008 sind bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten Sachen jedenfalls die notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt des Versicherungsfalles zu ersetzen. Nach dem von der Beklagten auch insoweit nicht angegriffenen Gutachten waren die der Klägerin in Rechnung gestellten und von dieser bezahlten Arbeiten zur Beseitigung des Wasserschadens erforderlich und der Rechnungsbetrag insgesamt angemessen und ortsüblich (Gutachten Seite 11f = Bl. 136f d.A.).

3. Die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 ZPO einerseits und §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO andererseits.

Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 1.500 EUR (§§ 43 I, 48 I GKG, 6 S. 1 ZPO).

Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 I Nr. 1, II ZPO), bestand nicht. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.