Fiktiver Schadensersatz und Beilackierungskosten bei Unfallschaden

Nach einem Verkehrsunfall kann der Geschädigte die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten geltend machen oder fiktiv abrechnen, indem er den für die Reparatur erforderlichen Aufwand geltend macht.

 

Notwendige Beilackierungskosten sind Kosten, die Teil der Beseitigung des Unfallschadens sind. Ob die Beilackierung notwendig ist, richtet sich nicht nach § 286 ZPO (Vollbeweis), sondern nach § 287 ZPO. Es handelt sich also um eine Schadenschätzung im (pflichtgemäßen) Ermessen des Gerichts, bei der auch in Kauf genommen wird, dass das Ergebnis unter Umständen nicht mit der Wirklichkeit in Übereinstimmung steht, also eine gewisse Unsicherheit verbleibt.

 

Ein unter Beweis gestellter Vortrag, der Farbton des Fahrzeuges gebiete technisch zwingend die Beilackierung, ist beachtlich und nicht unsubstantiiert, da der Vortrag von Tatsachen, der in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet ist, ein Recht in der Person des Beweisführers als entstanden anzusehen, ausreichend ist.

 

 

BGH, Urteil vom 17.09.2019 - VI ZR 396/18 -

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