Der vom Wohnraummietvertrag isolierte Stellplatzmietvertrag und die Krux mit der Schriftform

Ein über einen längeren Zeitraum als einem Jahr abgeschlossener Mietvertrag über einen Stellplatz bedarf nach §§ 550 S. 1, 578 BGB der Schriftform.

 

Vermietet der Eigentümer Wohnung und Stellplatz im Rahmen eines einheitlichen Mietvertrages an den Mieter und trennt er danach das Mietobjekt und veräußert es, tritt der Erwerber des Stellplatzes in diesen Mietvertrag (mit dem Eigentümer des Wohnraums zusammen) in den Mietvertrag ein. Dies gilt auch, wenn der Mieter von vornherein Stellplatz und Wohnung in zwei getrennten Verträgen von einem Vermieter anmietet und sodann Wohnung und/oder Stellplatz vom Vermieter getrennt veräußert werden.

 

Ein neu abgeschlossener Mietvertrag (auch wenn er konkludent geschlossen wird) erfüllt auch dann nicht die gesetzlich vorgesehene Schriftform, wenn er inhaltsgleich mit dem ursprünglich in schriftlicher Form niedergelegten Mietvertrag übereinstimmt, es aber an einer durch die Vertragsparteien unterzeichneten Vertragsurkunde ermangelt.

 

 

BGH, Urteil vom 15.01.2020 - XII ZR 46/19 -

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