Restschuldbefreiung im (Regel-) Insolvenzverfahren: Wer kann Versagung beantragen ?

Der Insolvenzgläubiger, der vom Schuldner nicht in die Liste der Gläubiger aufgenommen wurde und in Unkenntnis des Insolvenzverfahrens nicht rechtzeitig seine Forderung zur Tabelle angemeldet hat, ist nicht befugt, einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen, §§ 297a, 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO. Antragsberechtigt sind nur diejenigen Insolvenzgläubiger, die ihre Forderung rechtzeitig zur Tabelle angemeldet hatten.

 

Der übergangene Gläubiger hat die Möglichkeit, einen anderen Gläubiger, dessen Forderung rechtzeitig zur Tabelle angemeldet wurde, zu bewegen, den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung durch die Nichtbenennung des Gläubigers in der vom Schuldner erstellten Gläubigerliste kann der Gläubiger auch Schadensersatz nach § 826 BGB von Schuldner begehren-

 

 

BGH, Beschluss vom 13.02.2020 - IX ZB 55/18 -

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