Wohnungseigentümerversammlung: Fehlende Kompetenz zur Beschlussfassung zu Hausgeldrückständen

Hausgeldrückstände sind nicht Teil der Jahresabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Aufnahme von Hausgeldrückständen wird nicht von der Bestandskraft der Jahresabrechnung und damit auch nicht der Bestandskraft der aus ihr abgeleiteten Einzelabrechnung erfasst. Den Wohnungseigentümern steht keine Kompetenz zu, bereits entstandene aber nicht erfüllte Zahlungsverpflichtungen des Wohnungseigentümers (erneut) zu beschließen.  

 

Mit dem Beschluss über die Jahresabrechnung und damit die Einzelabrechnungen wird lediglich die Abrechnungsspitze erfasst, also die Differenz zwischen dem vom Eigentümer zu zahlenden Betrages zu den von ihm nach dem Wirtschaftsplan zu zahlenden Vorschüssen. Ob die im Wirtschaftsplan vorgesehenen Vorschüsse tatsächlich gezahlt wurden, ist im Streitfall gesondert festzustellen.

 

BGH, Beschluss vom 13.02.2020 - V ZR 29/15 -

Kommentare: 0