Rechtsmittelfrist: Beginn des Laufs bei Unterbringungssachen / ärztlichen Zwangsmaßnahmen nach FamFG

Ein Beschluss im Verfahren in Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist demjenigen gegenüber förmlich zuzustellen, dessen erklärten Willen er nicht entspricht. Eine Ersatzzustellung (an den Betreuer) ist ebenso ausgeschlossen wir eine Zusendung mittels Aufgabe zur Post; in beiden Fällen bringt auch der Zugang eine Rechtsmittelfrist nicht zum Laufen, wenn bewusst eine förmliche Zustellung an den Betroffenen unterlassen wurde.

 

Bei Anordnung einer geschlossenen Unterbringung und einer ärztlichen Zwangsmaßnahme ist die förmliche Zustellung an den Betroffenen notwendig, damit die Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt.

 

 

BGH, Beschluss vom 16.06.2021 - XII ZB 358/20 -

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