Streitwertaddition bei Auswechseln des Anspruchsgrundes (hier der offenen Mieten)

Die (auch konkludente) Rücknahme einer Klage auf Zahlung offener Mieten durch Auffüllung des Zahlungsbegehrens durch andere offene Mieten stellt sich als Klageänderung dar, § 263 ZPO.

 

Die nicht mehr geltend gemachten Mieten sind bei der Bemessung des Streitwertes für das Verfahren durch Addition mit den (neu) klageweise geltend gemachten Mieten zu addieren, § 39 Abs. 1 GKG,

 

Der Streitwert ist Grundlage für die Berechnung der Gerichtskosten und der Rechtsanwaltsgebühren.

 

LG Stendal, Beschluss vom 14.07.2021 - 25 T 86/21 -

 

OLG Naumburg, Beschluss vom 20.10.2021 - 3 W 19/21 -

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