Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Abschluss eines Darlehensvertrages und bei Schuldbeitritt

Bei Darlehensverträgen nach §§ 491ff BGB (Verbraucherdarlehen) besteht ein Widerrufsrecht des Verbrauchers, über welches dieser vom Darlehensgeber hinzuweisen ist. Tritt der Verbraucher einem Darlehensvertrag eines Dritten bei (Schuldbeitritt), sind auch in diesem Fall die Vorschriften der §§ 491ff BGB über einen Verbraucherdarlehensvertrag entsprechend anzuwenden; dabei kommt es nicht darauf an, ob der Darlehensnehmer selbst auch Verbraucher ist (§ 13 BGB) oder Unternehmer (§ 14 BGB).

 

Ein Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB  besteht dann nicht für einen Verbraucher, wenn der das Darlehen im Zusammenhang mit der Überziehung eines laufenden Kontos steht, oder die Laufzeit maximal drei Monate nach Auszahlung beträgt oder der Darlehensnehmer jederzeit kündigen kann (§ 504 BGB). In diesen Fällen ist der Verbraucher weder als Darlehensnehmer noch im Rahmen eines Schuldbeitritts zum Widerruf berechtigt.

 

 

BGH, Urteil vom 21.09.2021 - XI ZR 650/20 -

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