Abmahnung als Dateianlage zu einer anwaltlichen Mail

Abmahnungen können auch per Mail als Anhang zu einer Mail versandt werden.

 

Die per Mail als Anhang überlassene Abmahnung geht dem Empfänger grundsätzlich erst mit Öffnung des Anhangs zu. Ein Öffnen des Anhangs kann von dem Empfänger in Ansehung der Warnung vor Virenrisiken bei Öffnung von Anhängen einer Mail nicht erwartet werden, wenn der Absender dem Empfänger unbekannt ist.

 

Wird bei aus obigen Gründen nicht geöffneter Datei nach einer einstweiligen Verfügung vom Verfügungsbeklagten eine Abschlusserklärung unter Vorbehalt des Kostenwiderspruchs abgegeben, sind auf den Kostenwiderspruch die Kosten dem Verfügungskläger aufzuerlegen.

 

 

OLG Hamm, Beschluss vom 09.03.2022 - 4 W 119/20 -

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