Schadensersatz: Schuldanerkenntnis und Unfallbericht am Unfallort

Ein schriftliches Schuldanerkenntnis am Unfallort führt grundsätzlich noch nicht zu einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis. Allerdings hat dieses Schuldanerkenntnis zur Folge, dass der Erklärungsempfänger zunächst seiner Beweislast enthoben ist, bis dem Erklärenden der Nachweis der Unrichtigkeit des Anerkenntnisses gelingt.

 

Erfolgt in dem am Unfallort gefertigten Unfallbericht nicht nur ein Schuldanerkenntnis, sondern auch die Darlegung des Unfallverlaufs, ist dies im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Ein von dem von ihm unterschriebenen Unfallbericht abweichender Unfallverlauf ist zunächst von dem Erklärenden darzulegen und zu beweisen, bevor der Erklärungsempfänger seiner Beweislast genügen muss. Umso detaillierter der Unfallbericht ist, desto schwerer fällt es dem Erklärenden fallen.

 

Die Angabe des Erklärenden, er habe nach dem Unfall neben sich gestanden, reicht nicht aus, um die Angaben in dem Unfallbericht zu entkräften.

 

 

OLG Nürnberg, Urteil vom 29.03.2022 - 3 U 4188/ 21 -

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