Gleichgeschlechtliche Ehe und Elternschaft bei Kind durch Samenspende

Kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt darin, dass nur die Vaterschaft des mit der Mutter des Kindes verheirateten Kindes nach § 1592 Nr. 1 BGB anerkannt wird, nicht aber die Elternstellung der in gleichgeschlechtlicher Ehe mit der Mutter des Kindes verheirateten Partnerin, wenn das Kind durch eine nicht anonyme Samenspende gezeugt wurde. Auch Art. 6 GG wird nicht verletzt.

 

Erfolgt allerdings eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung iSv. § 1600d Abs. 4 BGB (also keine private Samenspende), kann dies § 1592 Nr. 1 BGB zugrunde liegende gesetzgeberische Typisierung nicht rechtfertigen, da der Gesetzgeber mit und im Rahmen des § 1600d Abs. 4 BGB von der biologischen Zuordnung auf die soziale Elternschaft abstellte. In diesem Fall ist eine Elternschaft zu bejahen.

 

 

Kammergericht, Beschluss vom 26.07.2022 - 3 UF 30/21 -

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