Wechselangebot „keine doppelten Kosten“ durch Telekommunikationsunternehmen

Eine Wettbewerbswidrigkeit wegen Irreführung iSv. § 5 UWG liegt nicht vor, wenn ein Telekommunikationsanbieter mit der Angabe „Schutz vor doppelten Kosten“ oder „ohne Risiko und doppelte Kosten“ für einen Wechsel zu sich wirbt, auch wenn er Anschlussgebühren erhebt und zudem die Zusage nach einer Angabe im „Kleingedruckten“ auf 12 Monate beschränkt wird.

 

 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.2.2022 - I-20 U 93/21 -

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