Aussetzung des Verfahrens nach § 149 ZPO und Zeitpunkt der Fortsetzung

Ergibt sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat, kann das erkennende Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Strafverfahrens aussetzen (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 149 ZPO). Die Aussetzung endet mit deren Aufhebung (§ 150 S. 1 ZPO) oder automatisch mit rechtsbeständiger Entscheidung im Strafverfahren.

 

Trifft das Gericht während der Aussetzung eine Entscheidung (hier die Zurückweisung einer Beschwerde wegen fehlender fristgerechter Begründung), so ist diese Entscheidung gleichwohl nicht nichtig. Die von ihr belastete Partei kann das gegen die entsprechende Entscheidung übliche Rechtsmittel innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen einlegen (hier: Rechtsbeschwerde).

 

 

BGH, Beschluss vom 11.01.2023 - XII ZB 538/21 -

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