Betriebsgefahr des Vorbeifahrenden bei Rückwärtsfahrt aus Garagenausfahrt

Kollidiert ein in einem verkehrsberuhigten Bereich ein vorbeifahrendes Fahrzeug mit einem aus einer Garageneinfahrt rückwärts herausfahrenden Fahrzeug, liegt ein Verstoß des rückwärtsfahrenden Fahrzeuges gegen die Sorgfaltspflichten nach §§ 9 Abs. 5 StVO (ggf. § 1 Abs. 2 StVO) und 10 StVO vor.

 

Ein Sorgfaltsverstoß des Vorbeifahrenden liegt dann vor, wenn er erkannt hat, dass ein Fahrzeug aus der Garageneinfahrt rückwärts herausfahren will, diesen dann bei der Weiterfahrt aber nicht beobachtet und bremsbereit ist.  Im Rahmen der Haftungsquote nach § 17 Abs. 1 StVG entfallen daher 20% Mithaftungsanteil auf den Rückwärtsfahrenden.

 

 

LG Saarbrücken, Urteil vom 20.01.2023 - 13 S 60/22 -

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