Negative Feststellungsklage gegen Versicherungsnehmer bei Zahlung durch Haftpflichtversicherer und Rückforderungsvorbehalt durch diesen

Problemkreise: (1)  Zahlung des Haftpflichtversicherers für beklagten Schädiger an Gläubiger „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz dem Grunde und der Höhe nach sowie mit dem Vorbehalt der Verrechnung bzw. Rückforderung“.  Erfolgte die Zahlung mit Erfüllungswirkung ? (2) Negative Feststellungsklage zum Rückforderungsvorbehalt: (a) Begründetheit der Klage gegen den Versicherungsnehmer. (b) Zulässigkeit der Klage gegen den Versicherungsnehmer.

 

(1) Der erklärte Vorbehalt ist auszulegen, §§ 133, 157 ZPO. Grundsätzlich sollen nur die Anerkenntniswirkung des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB sowie der Rückforderungsausschluss gem. § 814 BGB vermieden werden. Liegen keine dagegen sprechenden Umstände vor (z.B. Zahlung zur Abwehr einer Vollstreckung) erfolgt die Zahlung als Erfüllung. Einen Anspruch auf Anerkenntnis seiner Forderung hat der Gläubiger nicht. Die Beweislast des fehlenden Leistungsgrundes bei einer Rückforderung nach § 812 BGB hier trägt der Zurückfordernde.

 

(2) (a) Die negative Feststellungsklage des Gläubigers gegen den Versicherungsnehmer im Hinblick auf den Rückforderungsvorbehalt des zahlenden Haftpflichtversicherers ist unschlüssig, da Inhaber des  Rückforderungsanspruchs der Haftpflichtversicherer ist.

 

(b) Die negative Feststellungsklage gegen den Versicherungsnehmer ist unzulässig, da ein Feststellungsinteresse fehlt. Mit ihr kann die Rechtsunsicherheit auf Seiten des Gläubigers nicht beseitigt werden, da ein Feststellungsurteil nur zwischen den Parteien und damit nicht im Verhältnis zum Haftpflichtversicherer wirkt.

 

 

OLG Frankfurt, Urteil vom 24.02.2023 - 4 U 155/22 -

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