Zustimmung zur Veräußerung von Wohnungseigentum: Wer ist zu verklagen ?

Wird in der Teilungserklärung (Gemeinschaftsordnung) geregelt, dass die Zustimmung zur Veräußerung von Wohnungseigentum erforderlich ist, hat die Zustimmung durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) zu erfolgen und der Verwalter nach Zustimmung die Erklärung abzugeben.

 

Die Klage auf Zustimmung zur Veräußerung ist gegen die GdWE zu richten. Dies gilt auch dann, wenn in der Teilungserklärung (Gemeinschaftsordnung) geregelt ist, dass die Zustimmung zur Veräußerung vom Verwalter zu erfolgen hat. Der Verwalter handelt nach dem durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz zum 01.12.2020 erfolgten Paradigmenwechsel lediglich als Organ, was auch bei älteren Teilungserklärungen durch entsprechende Auslegung zu berücksichtigen ist.

 

 

BGH, Urteil vom 21.07.2023 - V ZR 90/22 -

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