Haftungsverteilung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger bei Unfall beim Entladen

Sind die Zugmaschine und der mit dieser verbundene Anhänger bei verschiedenen Haftpflichtversicherungen pflichtversichert, liegt eine Mehrfachversicherung vor. Kommt es zu einem Unfall durch das Gespann, haften im Außenverhältnis Halter und Haftpflichtversicherer sowohl der Zugmaschine als auch des Anhängers, im Innenverhältnis zwischen diesen im Regelfall nur Halter (und Versicherer) der Zugmaschine (§ 19 Abs. 4 S. 2 StVG).

 

§ 19 Abs. 4 S. 3 StVG normiert eine Ausnahme von der Regelung in § 19 Abs. 4 S. 2 StVG, wenn der verbundene Anhänger ausnahmsweise zu einer Erhöhung der Betriebsgefahr führt, was z.B. bei einem technischen Defekt des Anhängers oder seiner außergewöhnlichen Beschaffenheit (Überlänge, Überbreite, Schwertransport etc., vgl. im Einzelnen BT-Drucks. 19/17964 S. 17) der Fall sein kann.

 

Kommt es bei Entladen des Anhängers zu einem Schaden (hier: Herabfallen von Ladegut auf einen Pkw), genügt dies für die Annahme der Ausnahme nach § 19 Abs. 4 S. 3 StVG nicht.

 

 

OLG München, Hinweisbeschluss vom 15.05.2023 - 24 U 721/23 e -

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