Verkehrssicherungspflicht: Gasthaus-Terrasse mit Unebenheiten und Sorgfaltspflicht des Gastes

Bei einem Sturz auf Terrassenbelag einer Gaststätte, die aus verschiedenen Natursteinen erstellt wurde und ersichtlich uneben ist, muss der Geschädigte den genauen Ort des Sturzes darlegen, damit geprüft werden kann, ob hier eine besondere Gefährlichkeit vorliegt, die eine Haftung nach § 823 BGB aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht begründet.

 

Der Umstand, dass die Terrasse insgesamt Unebenheiten aufweist, rechtfertigt eine Haftung des Gastwirts dann nicht, wenn diese Unebenheiten für einen Gast bei der zu erwartenden Sorgfalt zu erkennen sind und er sich darauf einstellen kann. Ob dies auch dann gilt, wenn sich der Gast infolge alkoholischer Getränke oder sonstiger Umstände unverständig verhalten und in seiner Gehsicherheit beeinträchtigt ist, ist nicht zu entscheiden, da sich der Kläger auf einen solchen Zustand nicht berief.

 

Schutznormen, die einen Schaden wie hier verhindern sollen, liegen für den Innenbereich, nicht aber für den Außenbereich (hier: Terrassenbereich) vor.

 

 

OLG Frankfurt, Hinweisbeschluss vom 18.07.2023 - 17 U 33/23 -

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