Verkehrssicherungspflicht: Arbeiten des Handwerkers für Vermieter in Wohnung des Mieters

Der Handwerker, der vom Vermieter beauftragt wird, steht in keinem Vertragsverhältnis zum Mieter. Haben Vermieter und Mieter vereinbart, dass der Mieter während der Zeit der Arbeiten aus der Wohnung auszieht und diese nicht betritt, wird der Mieter in Bezug auf eine Körperverletzung mangels einer erforderlichen Leistungsnähe im Hinblick auf eine Körperverletzung auch nicht von einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in dessen Schutzbereich einbezogen.

 

Befindet sich aufgrund der laufenden Arbeiten in der Wohnung ein Loch in der Bodendecke der Küche und stürzt die Mieterin infolge dieses Loches, scheidet damit eine Haftung des die Wohnung oder das Loch nicht absichernden Handwerkers aus, da er mit dem Betreten durch den Mieter nicht rechnen musste. Auf ein Mitverschulden des Mieters kommt es damit nicht an, da es an einer Haftungsgrundlage ermangelt.

 

 

OLG Hamm, Beschluss vom 25.04.2022 - 11 W 15/22 -

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