Modernisierung: Weitergabe von Vorteilen aus Drittmitteln bei Mieterhöhung

Erhält der Vermieter zur Deckung der Kosten für Modernisierungsmaßnahmen oder von laufenden Aufwendungen infolge solcher zinsverbilligte oder zinslose Darlehen aus öffentlichen Haushalten, durch Darlehen oder Mietvorauszahlungen des Mieters oder durch Leistungen eines Dritten für den Mieter sowie aus Mitteln der Finanzierungsinstitute von Bund und Ländern, verringert sich der Erhöhungsbetrag der modernisierungsbedingten Mietpreiserhöhung um den Jahresbetrag der Zinsermäßigung, des Zuschusses oder des Darlehens.

 

Die Drittmittel müssen dem Mieter bei der Berechnung der Mieterhöhung zugute kommen.

 

In dem Erhöhungsverlangen hat der Vermieter sich zu den Drittmitteln zu erklären, wenn er sie in dem Ankündigungsschreiben zur Modernisierung erwähnte und in dem Erhöhungsverlangen darauf verweist, um dem Mieter eine (Plausibilitäts-) Prüfung er ermöglichen. Ansonsten hat er sie bei einer Inanspruchnahme im Rahmen des Mieterhöhungsschreibens darzulegen.

  

BGH, Urteil vom 19.07.2023 - VIII ZR 416/21 -

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