Arbeitszeugnis: Dankes- und Wunschformel und Maßregelungsverbot nach § 612a BGB

Der Arbeitnehmer hat in einem Arbeitszeugnis lediglich einen Anspruch auf die Aufnahme von in § 109 GewO benannten Bewertungen. Dazu zählt nicht die Aufnahme einer Dankes-, Bedauerns- und/oder Wunschmitteilung für die Zukunft (z.B.: „Wir danken für ihre wertvolle Mitarbeit und bedauern es, Sie als Mitarbeiterin zu verlieren. Für Ihren weiteren Berufs- und Lebensweg wünschen wir Ihnen alles Gute und auch weiterhin viel Erfolg.“).

 

Nimmt der Arbeitgeber in einem Arbeitszeugnis eine  Dankes-, Bedauerns- und/oder Wunschmitteilung vor und streicht er diese, nachdem der Arbeitnehmer zulässig und begründet eine Änderung des Arbeitszeugnisses begehrt, kann dies gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB verstoßen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer auf eine entsprechende Formel einen Anspruch hatte, da § 612a BGB auch vor Nachteilen im Bereich von freiwilligen Leistungen schützt.

 

Erforderlich ist, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem berechtigten Zeugnisberichtigungsbegehren und der Streichung der Dankes- und Wunschformel besteht. Dies ist vom Arbeitnehmer dazulegen und zu beweisen, der einen darauf hindeutenden Sachverhalt darlegen muss, zu dem sich der Arbeitgeber nach § 138 Abs. 2 ZPO im Einzelnen erklären muss. Kommt er dem nicht oder ungenügend nach, ist von einer in der Streichung der Formel liegenden Maßregelung auszugehen und begründet einen Anspruch auf Aufnahme der gestrichenen Formel.

 

Offen bleibt, ob durch die Aufnahme einer Dankes- und Wunschformel in dem vorherigen Zeugnis eine Selbstbindung des Arbeitgebers liegt. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) an den Inhalt eines erteilten Zeugnisses gebunden. Von seinen Wissenserklärungen zur Leistung des Arbeitnehmers darf er nur abweichen, wenn ihm nachträglich Umstände bekannt werden, die eine abweichende Bewertung rechtfertigen. Gleiches könnte für die Dankes- und Wunschformel gelten.

 

 

BAG, Urteil vom 06.06.2023 - 9 AZR 272/22 -

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