Testamentsvollstreckerzeugnis: Aufnahme einer Befreiung von § 181 BGB

Ordnet der Erblasser in seinem Testament Testamentsvollstreckung an und befreit er den Testamentsvollstrecker in diesem „soweit zulässig von allen gesetzlichen Beschränkungen, insbesondere denen des § 181 BGB“, ist dies im Testamentsvollstreckerzeugnis aufzunehmen. Dies ist für den Rechtsverkehr bedeutsam, schon im Hinblick auf den Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt und dem Handelsregister, aber auch für den Fall einer beabsichtigten Bevollmächtigung eines Dritten unter Befreiung von § 181 BGB als auch für den Fall, dass der Testamentsvollstrecker selbst zusätzlich einen Dritten vertritt.

 

Das OLG Hamm - 15. Senat – hat damit seine bisherige, dem entgegenstehende Rechtsprechung (ausdrücklich) aufgegeben, der andere Oberlandesgerichte gefolgt waren. Es schließt sich der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamburg und des Kammergerichts (KG) an.

 

 

OLG Hamm, Beschluss vom 23.11.2023 - 15 W 231/23 -

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