Vorleistungspflicht des Käufers nach Widerruf und Kosten einer vorher erhobenen Zahlungsklage

Im Falle eines wirksamen fristgerechten Widerrufs eines Kaufvertrages gem. §§ 312c, 312g Abs. 1, 355 Abs. 1, 2, 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) BGB hat der Verkäufer binnen 14 Tagen nach Zugang einen gezahlten Kaufpreis zurückzuzahlen. Allerdings steht dem Verkäufer in Ansehung des bereits gezahlten Kaufpreises ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 357 Abs. 4 BGB zu, demzufolge er erst nach Rücksendung der Ware die Rückzahlung vornehmen muss.

 

Macht er vorprozessual von seinem Leistungsverweigerungsrecht keinen Gebrauch und gibt der Verkäufer Veranlassung zur Klage, hat er die Kosten des Rechtstreits nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO tragen, wenn er zwar nach Einreichung aber vor Rechtshängigkeit der Klage zahlt und der Käufer deshalb die Klage zurücknimmt. Veranlassung zur Klage gibt der Verkäufer, wenn der Käufer mit der Einrede nicht rechnen muss (hier: Mahnung nach Ablauf der zwei-Wochen-Frist ohne Reaktion des bereits zuvor die Kontoverbindung des Käufers anfordernden Verkäufers, insbes. auch ohne Hinweis auf die Vorleistungspflicht des Käufers).

 

Kammergericht, Beschluss vom 28.08.2023 - 8 W 34/23 -

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