Insolvenzanfechtung: Keine einstweilige Verfügung zur grundbuchlichen Sicherung Rückforderung eines Erbanteils

Der auf Rückübertragung eines Erbteils gerichtete (anfechtungsrechtliche) Rücküberragungsanspruch ist, auch wenn zum Nachlass Grundstücke gehören, nicht im Grundbuch vormerkungsfähig.

 

Die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung eines Rückübertragungsanspruchs kann mithin nur in Bezug auf ein dingliches Grundstücksrecht erfolgen. Verfügt ein Miterbe über seinen Miterbenanteil, verfügt er damit auch dann nicht über das Grundstück, wenn es sich dabei um den einzigen Nachlassgegenstand handelt, weshalb die Rückübertragung sich nur auf das Erbteil, nicht auf das dingliche Recht (Grundstück) bezieht.

 

 

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.10.2023 - I-12 U 43/23 -

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