Kostenfestsetzungsbeschluss und Umfang des Begründungszwangs

Ein Kostenfestsetzungsbeschluss ist grundsätzlich zu begründen. Das Unterlassen stellt sich als Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG) und Verfahrensfehler dar.

 

Grundsätzlich ist ausreichend, wenn dem Kostenfestsetzungsbeschluss der Kostenfestsetzungsantrag beigefügt oder dieser vorher dem Kostenschuldner überlassen wird. Setzt der Rechtspfleger geltend gemachte Ansprüche ab oder setzt er Ansprüche des Gläubigers fest, gegen die der Schuldner nach vorheriger Überlassung des Antrages Einwendungen erhob, hat der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsbeschluss darzulegen, weshalb er einen Anspruch absetzte bzw. weshalb er trotz Einwendungen einen Anspruch zuerkannte.

 

 

Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 11.10.2023 - 6 W 98/23 -

Kommentare: 1
  • #1

    Joe (Montag, 18 März 2024 11:42)

    Beitrag:
    "Kein Anspruch auf vorgerichtliche Anwaltsgebühren, wenn bereits Klageauftrag besteht"

    Herzlichen Dank, hat mir sehr geholfen!

    Joe