Beschwer des Beklagten bei Grundurteil über Schmerzensgeldanspruch für Berufungsverfahren

Fehlt es an einer Zulassung der Berufung durch das Erstgericht, muss der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von € 600,00 übersteigen (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Der Wert bestimmt sich nach dem Betrag, um den der Berufungskläger nach seinem Vortrag durch das erstinstanzliche Urteil in seinem Recht verkürzt wurde und in dessen Höhe er mit seinem Berufungsantrag eine Abänderung des Urteils beantragt.

 

Wird vom Erstgericht mit Grundurteil festgestellt, dass Schmerzensgeld dem Grunde nach der klagenden Partei zusteht, bemisst sich die Beschwer - bei umfassender Anfechtung des Grundurteils - nach dem Betrag, der von der Klagepartei geltend gemacht wurde. Wird mit dem Grundurteil ein zu berücksichtigender Mithaftungsanteil festgestellt, verringert sich der klageweise geltend gemachte Schmerzensgeldbetrag zur Bemessung der Beschwer des Berufungsklägers um den Mithaftungsanteil.

 

Das Berufungsgericht ist nicht berechtigt, den Wert der Beschwer davon abweichend festzusetzen mit Hinweis darauf, dass die Verletzung kein von der klagenden Partei geltend gemachtes Schmerzensgeld rechtfertigt. Das gilt selbst dann nicht, wenn das Erstgericht im Grundurteil die dem Betragsverfahren vorbehaltene Bemessung des Schmerzensgeldes bereits vornahm, da dies nicht bindend ist.

 

Da hier die fehlerhafte eigene Bewertung des Berufungsgerichts zur Höhe eines möglichen Schmerzensgeldes der klagenden Partei zur Zurückweisung der Berufung wegen Nichterreichens des notwendigen Beschwerdewertes von über € 600,00 führte, war die gegen den Beschluss über die Zurückweisung der Berufung als unzulässig eingelegte Rechtsbeschwerde zum BGH zulässig und begründet.

 

BGH, Beschluss vom 16.01.2024 - VI ZB 45/23 -

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