Verjährungshemmung: Ende mit (auch positiver) Entscheidung des Versicherers

§ 115 Abs. 2 S. 3 VVG lautet: „Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.“

 

Die Mitteilung der Entscheidung des Versicherers, auf Grund der die Verjährungshemmung endet, muss eine klare und umfassende Erklärung darstellen, aus der sich der Umfang der in Betracht kommenden Regulierung ergibt. Hierfür kommt nicht nur eine ablehnende, sondern auch eine anspruchsbejahende und damit grundsätzlich für den Geschädigten positive Entscheidung des Versicherers in Betracht.

 

Mit Eingang der Entscheidung des Versicherers bei dem Geschädigten läuft die durch den Eingang der Anspruchsanmeldung bei dem Versicherer gehemmte Verjährung weiter.

 

 

KG, Beschluss vom 10.07.2023 - 25 U 46/22 -

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