Vertragsstrafe: 5%-Regelung in AGB eines Einheitspreis-Bauvertrages

Die AGB-Klausel in einem Einheitspreisvertrag

 

„Der Auftragnehmer hat bei Überschreitung der unter 1. genannten Einzelfristen oder der Frist für die Vollendung als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs zu zahlen: 0,2 v.H. der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme ohne Umsatzsteuer. Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5 v. H. der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt.“

 

beeinträchtigt den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist unwirksam, § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Vertragsstrafe darf maximal 5% der Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) betragen. Nach der benannten Klausel in dem  Einheitspreisvertrag kann aber der tatsächliche Auftragswert nach Abrechnung (z.B. wegen Verringerung der Mengen) niedriger sein als der im Angebot benannte Betrag, auf den nach der Klausel abzustellen wäre.

 

BGH, Urteil vom 15.02.2024 - VII ZR 42/22-

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