Nachbarrecht


Grenzbepflanzungen:  Zur Verjährung eines Rückschnittanspruchs und zu den Grundlagen für die Messung der maßgeblichen  Pflanzenhöhe

BGH, Urteil vom 02.06.2017 - V ZR 230/16 -

Kurze Inhaltsangabe mit Anmerkung:

 

Die Parteien sind Nachbarn. Der Beklagte hatte auf seinem etwa 1,00 – 1,25m niedriger liegenden Grundstück (Geländestufe mit Mauer) in einer Distanz von 0,5 bis 2,0m zur Mauer eine Thujenhecke gepflanzt, die eine Höhe von 6m hatte. Der Kläger verlangte von dem Beklagten den Rückschnitt auf 2m, gemessen ab dem oberen Ende der Mauer zwischen den Grundstücken der Parteien.

 

Die Revision des Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil wurde zurückgewiesen.

 

Der Anspruch sie nach Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB begründet. Danach kann ein Nachbar verlangen, dass keine Pflanzen in einer Entfernung von bis zu 2m von der Grenze nicht höher als 2m werden. Da die Thujenhecke nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (OLG Nürnberg) im Abstand von 2,0m mit einer Wuchshöhe von 6m steht, lägen die Voraussetzungen nach Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB unzweifelhaft vor. Der Umstand, dass der (historische) Gesetzgeber in Art. 47 BayAGBGB lediglich von einer Beseitigung oder einer Zurückversetzung derselben spräche, schließe den Anspruch auf Rückschnitt als Minus zu den Regelungen im Gesetz nichts aus.

 

Verjährung sei auch nicht eingetreten. Die Verjährung beginne gem. Art. 52 Abs. 1 S. 3 BayAGBGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entsteht oder Eigentümer von den den Anspruch begründenden Tatsachen Kenntnis erlange oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können. Die Verjährungsfrist betrage dann fünf Jahre (die gegebenenfalls von einem Sachverständigen festzustellen sei). Im Grenzbereich entstehe der Anspruch, wenn die Pflanzen über die Höhe von 2m hinauswachsen würden. Das Berufungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass hier die Frist mit dem letzten Rückschnitt auf zwei Meter, gemessen von der ca. 1m hohen Geländestufe, entstand und damit eine absolute Höhe von über 3m überschritten habe. Dies sei im Laufe des Jahres 2009 gewesen.

 

 

Grundsätzlich sei zwar die zulässige Höhe der Pflanze von der Stelle des Austritts aus dem Boden an zu messen. Dies könne aber nicht für eine Bepflanzung an der Grenze auf einem tiefer belegen Grundstück gelten.  Entgegen anderweitiger Literaturmeinung und Rechtsprechung sei darauf abzustellen, dass es dem Gesetzgeber darum gehen würde, dass auch der Nachbar sein Grundstück ohne Beeinträchtigung nutzen könne, wie sie bei Bepflanzungen durch Entzug von Wasser, Licht und Luft entstehen könnten. Dabei habe er auf die Wuchshöhe abgestellt und angenommen, dass die Pflanzen bereits mit ihren Austritt aus dem Boden das Nachbargrundstück beeinträchtigen könnten. Dieser Gedankengang könne aber dann nicht zutreffen, wenn – wie hier – das bepflanzte Grundstück niedriger läge, da die Gefahr eine danach gegebenen Beeinträchtigung erst mit Erreichen des Geländeniveaus des höher gelegenen Grundstücks entstehen könne. Würde man auch in einem solchen Fall auf die Austrittsstelle am Boden abstellen, würde die gesetzgeberische Interessensabwägung verfälscht. Damit entspräche es dem Sinn und Zweck der gesetzgeberischen Regelung, in Fällen einer Höhendifferenz von Grundstücken diese hinzuzurechnen, befinden sich die Pflanzen auf dem niedriger gelegenen Grundstück. Diese Erwägungen würden auch durch eine anderweitige Regelung des bayerischen Gesetzgebers gedeckt, insoweit nach Art. 50 Abs. 1 S. 1 BayAGBGB Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB nicht auf Pflanzen hinter einer Mauer oder sonstigen dichten Einfriedung Anwendung fände. 

 

Anmerkung: Die Entscheidung ist zwar aus sich heraus überzeugend. Wie aber wäre bei der entsprechenden Überlegung der Rechtsstreit zu behandeln, wenn die Anpflanzung sich auf dem höher gelegenen Grundstück befindet ? Nach dem Sinngehalt dieser Entscheidung des BG könnte man meinen, dass dann die Höhendifferenz bei der Messung der Pflanze zu berücksichtigen ist und dazu führt, dass eine Pflanze im vorliegenden Fall bei Annahme einer Höhendifferenz von 1,0m nur 1m wachsen dürfte. Dieser Überlegung dürfte aber wohl das Verbot der extensiven Gesetzesauslegung entgegenstehen. 

Aus den Gründen:

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth - 5. Zivilkammer - vom 25. August 2016 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien sind Eigentümer aneinandergrenzender Grundstücke in Hanglage in B.     . Das Grundstück des Klägers liegt höher als das der Beklagten. Zwischen den Grundstücken befindet sich eine ca. 1 m bis 1,25 m hohe Geländestufe, an der eine Mauer verläuft. Auf dem Grundstück der Beklagten steht entlang der Geländestufe eine 6 m hohe Thujenhecke. Sie wurde zuletzt 2009 oder 2010 auf eine Höhe von ca. 2,90 m geschnitten, gemessen von ihrer Austrittsstelle aus dem Boden. Der Kläger verlangt von der Beklagten, die Hecke zweimal jährlich mit Ausnahme des Zeitraums vom 1. März bis 30. September auf eine Höhe von 2 m, gemessen ab dem oberen Ende der Mauer zwischen den Grundstücken der Parteien, zurückzuschneiden. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht ihr stattgegeben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision möchte die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen. Der Kläger beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht meint, der Kläger könne den Rückschnitt der Hecke nach Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB verlangen. Der Anspruch sei nicht verjährt. Verjährung trete zwar fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres ein, in dem die Grenzbepflanzung erstmals eine Höhe von 2 m überschritten habe (Art. 52 Abs. 1 BayAGBGB). Das könne jedoch zu unbilligen Ergebnissen führen. Ob die Pflanzen die zulässige Höhe einhielten, könne nur durch akkurates Nachmessen festgestellt werden. Das entspreche nicht der Rechtswirklichkeit. Im konkreten Fall komme hinzu, dass an der Grundstücksgrenze eine Geländestufe verlaufe. In einem derartigen Fall sei die Höhe der Grenzbepflanzung nicht von dem Bodenniveau des Grundstücks, auf dem sie stünden, sondern von dem Niveau des benachbarten Grundstücks aus zu messen. Der Wortlaut von Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB stelle zwar allein auf die Pflanzenhöhe als solche ab. Bei einer Geländestufe werde das Nachbargrundstück aber erst beeinträchtigt, wenn die Pflanzen deren Höhe überschritten. Das führe dazu, dass die Geländestufe von 1 m der gesetzlich zulässigen Pflanzenwuchshöhe von 2 m hinzuzurechnen und die für den Verjährungsbeginn maßgebliche Höhe der Thujenhecke auf 3 m festzulegen sei. Da nach dem Vortrag der Beklagten die Hecke 2009 oder 2010 auf eine Höhe von ca. 2,90 m gekürzt worden sei, sei der nach dem Weiterwachsen der Hecke entstandene Anspruch im Hinblick auf das 2014 eingeleitete Schlichtungsverfahren nicht verjährt.

II.

Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

1. Zu Recht bejaht das Berufungsgericht die Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers auf Rückschnitt der Thujenhecke.

Dieser ergibt sich aus Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB. Danach kann der Eigentümer eines Grundstücks verlangen, dass auf einem Nachbargrundstück u.a. Bäume, Sträucher oder Hecken, die in einer geringeren Entfernung als 2 m von der Grenze seines Grundstücks gehalten werden, nicht höher als 2 m sind. So liegt der Fall hier. Nach den von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Amtsgerichts steht die Hecke in einem Grenzabstand zwischen 0,50 m und 2 m. Sie ist mit einer Wuchshöhe von 6 m unzweifelhaft über die nach Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB zulässige Höhe hinausgewachsen. Der Kläger kann deshalb ein Zurückschneiden verlangen.

Dem steht nicht entgegen, dass dem Nachbarn nach den Vorstellungen des historischen Gesetzgebers bei einem Verstoß gegen Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB ein Anspruch auf Beseitigung oder auf Zurückversetzen der Pflanzen zusteht (vgl. Becher, Die gesamten Materialien zu den das Bürgerliche Gesetzbuch und seine Nebengesetze betreffenden bayerischen Gesetzen und Verordnungen, Abteilung IV und V, Band I, 1899, S. 95). Der Rückschnitt ist ein Weniger gegenüber der vollständigen Beseitigung und damit möglicher Inhalt des Anspruchs aus Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB (vgl. BayObLGZ 1993, 100, 104; Sprau/Sprau, Justizgesetze in Bayern, 1988, Art. 47 AGBGB Rn. 24; Schulz, Das Nachbarrecht in Bayern, 2. Aufl., 73 f.; Grziwotz/Saller, Bayerisches Nachbarrecht, 3. Aufl., 2. Teil Rn. 154, 155; Meisner/Ring/Götz, Nachbarrecht in Bayern, 7. Aufl., § 18 Rn. 8; Stadler, Das Nachbarrecht in Bayern, 7. Aufl., Kap. 10 D II 5).

2. Rechtsfehlerfrei ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Anspruch des Klägers nicht verjährt ist.

a) Der Anspruch des Grundstückseigentümers auf Beseitigung eines die Grenzabstandsvorschrift des Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB verletzenden Zustandes verjährt in fünf Jahren (Art. 52 Abs. 1 Satz 2 BayAGBGB). Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Eigentümer des Grundstücks von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (Art. 52 Abs. 1 Satz 3 BayAGBGB). Das gilt auch für den Anspruch auf Rückschnitt (Sprau/Sprau, Justizgesetze in Bayern, 1988, Art. 52 AGBGB Rn. 4; Stadler, Das Nachbarrecht in Bayern, 7. Aufl., Kap. 11 A II 1).

Billigkeitsgesichtspunkte stehen dem, anders als das Berufungsgericht meint, nicht entgegen. Für den Beginn der Verjährung ist ein subjektives Element erforderlich. Der Nachbar muss bei objektiver Betrachtung die Verletzung des Grenzabstands, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme geeigneter Messhilfen, erkennen können. Ist die Grenzabstandsverletzung bei objektiver Betrachtung zweifelhaft, beginnt die Verjährung erst, wenn die Verletzung eindeutig wird (vgl. Sprau/Sprau, Justizgesetze in Bayern, 1988, Art. 52 AGBGB Rn. 7; Stadler, Das Nachbarrecht in Bayern, 7. Aufl., Kap. 11 A II 2a; Grziwotz/Saller, Bayerisches Nachbarrecht, 3. Aufl., 2. Teil Rn. 185; Meisner/Ring/Götz, Nachbarrecht in Bayern, 7. Aufl., § 18 Rn. 10; Bayer/Lindner/Grziwotz, Bayerisches Nachbarrecht, 2. Aufl., S. 171). Die fünfjährige Verjährungsfrist gibt dem Nachbarn dann genügend Zeit zu überlegen, ob er seinen Anspruch durchsetzen will. Es ist ihm ohne weiteres möglich, innerhalb von fünf Jahren nach dem Hinauswachsen von Pflanzen über die gesetzliche Höhe hinaus den jährlichen Zuwachs zu beobachten. Auch lässt sich, notfalls mit Hilfe fachmännischer Beratung, ermitteln, wie lange das Wachstum der Pflanzen andauern wird, so das auch der Umfang künftiger Beeinträchtigungen eingeschätzt werden kann. Der Nachbar kann somit innerhalb der Frist entscheiden, ob er das Zurückschneiden der Pflanzen verlangt (vgl. Senat, Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 102/03, BGHZ 157, 33, 37).

b) Im Grenzabstandsbereich von 0,5 m bis 2 m entsteht der Anspruch aus Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB, wenn die Pflanzen über die zulässige Höhe von 2 m hinauswachsen (vgl. Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze sowie zur Änderung weiterer landesrechtlicher Vorschriften, Bay LT-Drucks. 14/9958 S. 11; BayObLGZ 1993, 100, 105; LG Bayreuth, NJW-RR 1992, 276, 277; LG Memmingen, NJW-RR 1996, 1483; AG Viechtach, NJW-RR 1990, 401; Sprau/Sprau, Justizgesetze in Bayern, 1988, Art. 52 AGBGB Rn. 6; Reich, Bayerisches privates Nachbarrecht, 2011, Art. 52 Rn. 5; Stadler, Das Nachbarrecht in Bayern, 7. Aufl., Kap. 11 A II 2; Meisner/Ring/Götz, Nachbarrecht in Bayern, 7. Aufl., § 18 Rn. 9; Staudinger/Karl-Dieter Albrecht [2012] EGBGB Art. 124 Rn. 39; vgl. auch OLG Frankfurt, NJW-RR 1997, 657 zu § 43 Abs. 1 Ziff. 2 NRG HE aF; differenzierend Bayer/Lindner/Grziwotz, Bayerisches Nachbarrecht, 2. Aufl., S. 171 zu Art. 52 Abs. 1 BayAGBGB aF: Anpflanzung). Werden die Pflanzen zurückgeschnitten, entsteht der Anspruch auf Rückschnitt nach jedem Nachwachsen über die höchstzulässige Höhe wieder neu (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 72/11, NJW-RR 2012, 82 Rn. 7 zu § 14 Abs. 1 SächsNRG).

c) Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Anspruch des Klägers auf Rückschnitt entstanden ist, als die Thujenhecke zuletzt eine Höhe von 2 m, gemessen von der ca. 1 m hohen Geländestufe, und damit eine absolute Höhe von 3 m überschritten hat. Das war, nachdem die Hecke 2009/2010 auf etwa 2,90 m zurückgeschnitten worden war, frühestens im Laufe des Jahres 2009 der Fall.

aa) Allerdings ist die nach Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB im Grenzabstandsbereich bis 2 m zulässige Höhe der Pflanzen grundsätzlich von der Stelle aus zu messen, an der diese aus dem Boden austreten (vgl. Grziwotz/Saller, Bayerisches Nachbarrecht, 3. Aufl., 2. Teil Rn. 150; Sprau/Sprau, Justizgesetze in Bayern, 1988, Art. 52 AGBGB Rn. 28; Stadler, Das Nachbarrecht in Bayern, 7. Aufl., Kap. 10 D II 6; Reich, Bayerisches privates Nachbarrecht, 2011, Art. 47 Rn. 9; Bayer/Lindner/Grziwotz, Bayerisches Nachbarrecht, 2. Aufl., S. 161; vgl. auch Schlick, Nachbarrecht Rheinland-Pfalz, 7. Aufl., Anm. 11.1).

bb) Das gilt aber nicht für die Grenzbepflanzung eines Grundstücks, das tiefer liegt als das Nachbargrundstück.

(1) Ob für die Ermittlung der im Grenzabstandsbereich nach Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB zulässigen Höhe der Pflanzen zu berücksichtigen ist, dass das Nachbargrundstück auf einem höheren Geländeniveau liegt, ist allerdings umstritten. Teilweise wird angenommen, eine Hanglage sei für die Ermittlung der zulässigen Höhe der Grenzbepflanzung gänzlich unbeachtlich. Es komme allein auf die Wuchshöhe der Pflanzen an (vgl. Reich, Das bayerische private Nachbarrecht, 2011, Art. 47 Rn. 9; so auch Schlick, Nachbarrecht für Rheinland-Pfalz, 7. Aufl., Anm. 11; Keil/Hoof, Das Nachbarrecht in Hessen, 21. Aufl., §§ 38, 39 Anm. 4). Nach anderer Auffassung, der das Berufungsgericht folgt, ist bei einer Hanglage die zulässige Pflanzenwuchshöhe von dem Geländeniveau des Nachbargrundstücks aus zu messen. Falle das Grundstück zur Pflanze hin ab, sei der Geländeniveauunterschied der zulässigen Höhe der Pflanze hinzuzurechnen, steige es zur Pflanze hin an, sei der Geländeniveauunterschied abzuziehen (vgl. Stadler, Das Nachbarrecht in Bayern, 7. Aufl., Kap. 10 D II 6a; Sprau/Sprau, Justizgesetze in Bayern, 1988, Art. 47 AGBGB Rn. 28; Grziwotz/Saller, Bayerisches Nachbarrecht, 3. Aufl., 2. Teil Rn. 150; Bayer/Lindner/Grziwotz, Bayerisches Nachbarrecht, 2. Aufl., S. 161; so auch OLG Karlsruhe, Die Justiz 1976, 472, 473; Bruns, Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 12 Rn. 24).

(2) Richtigerweise ist bei einer Grenzbepflanzung eines Grundstücks, das - wie hier - tiefer liegt als das Nachbargrundstück, die nach den nachbarrechtlichen Vorschriften zulässige Pflanzenwuchshöhe von dem höheren Geländeniveau des Nachbargrundstücks aus zu messen. Der Anspruch auf Rückschnitt gemäß Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB entsteht erst, wenn die Pflanze unter Hinzurechnung der Differenz zwischen dem Geländeniveau des tiefer gelegenen Grundstücks, auf dem sie stehen, und dem des höher gelegenen Grundstücks die zulässige Pflanzenwuchshöhe überschritten hat. Wie die Messung im umgekehrten Fall zu erfolgen hat, also bei einer Grenzbepflanzung auf dem höher gelegenen Grundstück, bleibt offen.

Bei einer Bepflanzung des tiefer gelegenen Grundstücks widerspräche eine Messung von der Austrittsstelle der Pflanze dem Sinn und Zweck von Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB; der Anwendungsbereich der Vorschrift ist deshalb im Wege teleologischer Reduktion zugunsten des tiefer liegenden Grundstücks einzuschränken.

(a) Der Gesetzgeber hat in Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB eine Abwägung getroffen zwischen den Interessen des Grundstückseigentümers, sein Grundstück durch Anpflanzungen zu begrünen, und denen des Nachbarn, sein Grundstück zu nutzen, ohne durch den Entzug von Wasser, Licht und Luft beeinträchtigt zu werden. Er hat dies in der Weise getan, dass er für bestimmte Gewächse in Abhängigkeit von ihrer Wuchshöhe Grenzabstände festgelegt hat. Er ist dabei davon ausgegangen, dass Pflanzen bereits mit dem Austritt aus dem Boden das Nachbargrundstück beeinträchtigen können. Auf dieser Grundlage hat er eine Wuchshöhe von 2 m bestimmt, die der Nachbar im Grenzbereich von 0,50 m bis 2 m hinnehmen muss (vgl. Becher, Die gesamten Materialien zu den das Bürgerliche Gesetzbuch und seine Nebengesetze betreffenden bayerischen Gesetzen und Verordnungen, Abteilung IV und V, Band I, 1899, S. 91). Ist bei Pflanzen der Grenzabstand nicht eingehalten, gewährt das Landesrecht mit Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB einen Anspruch unabhängig davon, ob die Missachtung dieser Vorgaben zu einer Eigentumsbeeinträchtigung des Nachbargrundstückes im Sinne des § 1004 BGB führt (vgl. Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 130/09, NJW-RR 2010, 807 Rn. 24). Die aus den Grenzabstandsregelungen folgende Eigentumsbeschränkung findet ihre Rechtfertigung in dem auf gegenseitige Rücksichtnahme angelegten nachbarlichen Verhältnis (vgl. Begründung zum Entwurf des Entwurfs eines Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze [AGBGB], Bay LT-Drucks. 9/10458 S. 22; BayObLGZ 1993, 100, 106; Sprau/Sprau, Justizgesetze in Bayern, 1988, Art. 47 AGBGB Rn. 1; Stadler, Das Nachbarrecht in Bayern, 7. Aufl., Kap. 10 D II 3; Grziwotz/Saller, Bayerisches Nachbarrecht, 3. Aufl., 2. Teil Rn. 102).

(b) Dieser gedankliche Ausgangspunkt der Interessenabwägung des Gesetzgebers trifft nicht uneingeschränkt zu, wenn die Pflanzen auf einem Grundstück stehen, das tiefer liegt als das Nachbargrundstück. Fällt der Hang zu den Pflanzen hin ab, ist eine Beeinträchtigung des höher gelegenen Grundstücks nämlich erst möglich, wenn die Pflanzen dessen Höhenniveau erreichen. Soweit sich die Pflanzen unterhalb des Geländeniveaus des höher gelegenen Nachbargrundstücks befinden, sind für dieses Nachteile hingegen ausgeschlossen. Würde man auch in einer solchen Situation für die Bemessung der zulässigen Pflanzenwuchshöhe auf die Austrittsstelle aus dem Boden abstellen, würde die Interessenabwägung, die der Gesetzgeber getroffen hat, verfälscht. Dem Sinn und Zweck der Grenzabstandsflächen entspricht es deshalb, der zulässigen Pflanzenwuchshöhe die Differenz zwischen dem Geländeniveau des tiefer gelegenen Grundstücks, auf dem die Pflanzen stehen, und dem des höher gelegenen Grundstücks hinzuzurechnen. Das führt dazu, dass bei einer Hanglage die Grenzbepflanzung auf dem tiefer gelegenen Grundstücks absolut gesehen höher als 2 m wachsen kann. Praktikabilitätserwägungen stehen dem - anders als der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gemeint hat - nicht entgegen. Soweit topographische Gegebenheiten wie Unebenheiten im Gelände die Messung erschweren können, handelt es sich nicht um eine Besonderheit der Hanglage. Solche Messschwierigkeiten können gleichermaßen bei horizontalem Geländeverlauf entstehen.

(c) Diesen Erwägungen hat der bayerische Gesetzgeber an anderer Stelle Rechnung getragen. Er hat in Art. 50 Abs. 1 Satz 1 BayAGBGB eine Ausnahme von der Einhaltung des Grenzabstands von Pflanzen zugelassen. Nach dieser Vorschrift ist u.a. Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB nicht auf Gewächse anzuwenden, die sich hinter einer Mauer oder einer sonstigen dichten Einfriedung befinden und diese nicht oder nicht erheblich überragen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass in diesem Fall Nachteile für das Nachbargrundstück durch die Pflanzen von vornherein ausgeschlossen sind (vgl. Becher, Die gesamten Materialien zu den das Bürgerliche Gesetzbuch und seine Nebengesetze betreffenden bayerischen Gesetzen und Verordnungen, Abteilung IV und V, Band I, 1899, S. 91 u. S. 455; Sprau/Sprau, Justizgesetze in Bayern, 1988, Art. 50 AGBGB Rn. 3). Dieser Gesichtspunkt kommt auch zum Tragen, wenn sich die Grenzbepflanzung auf einem Grundstück befindet, das tiefer liegt als das Nachbargrundstück. Die Vergleichbarkeit der Interessenlage der Grundstücksnachbarn wird besonders augenfällig, wenn - wie hier - entlang der Grundstücksgrenze eine Geländestufe verläuft.

d) Danach ist der Anspruch der Klägerin auf Rückschnitt nicht verjährt. Die Verjährungsfrist des Art. 52 Abs. 1 Satz 2 BayAGBGB begann frühestens mit dem Schluss des Jahres 2009. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass sie 2014 durch die Einreichung des Güteantrags nach Art. 1 Nr. 1 Buchst. e) BaySchlG gehemmt worden ist (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB), lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Hiergegen wendet sich die Revision auch nicht.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.